(1)
1Der Antrag auf Registrierung als Anbieter ist schriftlich beim Bundesamt für Logistik und Mobilität zu stellen.
2Zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 5 sind dem Antrag die hierfür erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen, insbesondere ein Auszug über die im Handelsregister enthaltenen Eintragungen des Antragstellers als Unternehmer und der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen, beizufügen.
3Ferner hat der Antragsteller Nachweise darüber beizufügen, dass die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen zum Zweck der Prüfung der Zuverlässigkeit jeweils einen Antrag auf Vorlage eines Führungszeugnisses beim Bundesamt für Logistik und Mobilität gestellt haben.
4Namen und Anschriften natürlicher Personen sind zu übermitteln, soweit diese in Unterlagen und Bescheinigungen nach Satz 2 enthalten sind.
5Auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität hat der Antragsteller die Originale oder beglaubigte Kopien der Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen.
(2) Jeder Antragsteller ist verpflichtet, dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich die Prüfung des Nachweises der Erfüllung der Voraussetzungen nach
§ 5 erstreckt, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität ist befugt, die in den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Unterlagen und Bescheinigungen enthaltenen personenbezogenen Daten zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. 2Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 sind vom Bundesamt für Logistik und Mobilität
- 1.
- bei Nichtregistrierung des Antragstellers als Anbieter zwei Jahre nach bestandskräftiger oder rechtskräftiger Ablehnung des Antrags auf Registrierung,
- 2.
- bei Registrierung des Antragstellers als Anbieter zwei Jahre nach bestandskräftiger oder rechtskräftiger Beendigung der Registrierung
unverzüglich zu löschen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 31 MautSysG Verordnungsermächtigungen (vom 25.11.2023) ... Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach den §§ 4 bis 7, b) die Gebühren für die Überprüfung des Vorliegens der ... Überprüfung des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen nach den §§ 5, 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 2 Satz 1 festzulegen, 2. im Hinblick auf das ...
Artikel 1 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603