(1) Die Vertragsbedingungen der Anbieter dürfen nicht nach der Staatsangehörigkeit des Nutzers, dem Staat des Wohnsitzes oder der Niederlassung oder dem Zulassungsort des Fahrzeuges unterscheiden.
(2)
1Ein zugelassener Anbieter hat seinen Nutzern auf deren Anforderung Fahrzeuggeräte zur Verfügung zu stellen, die den festgelegten technischen Anforderungen in der
Richtlinie (EU) 2019/520, der
Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der
Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62; L 16 vom 23.1.2015, S. 66), die durch die
Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1) geändert worden ist, und der
Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79), die durch die
Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1) geändert worden ist, entsprechen.
2Auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität hat der Anbieter nachzuweisen, dass die Anforderung nach Satz 1 erfüllt ist.
(3) Ein zugelassener Anbieter ist verpflichtet, den Nutzern seiner Dienstleistungen Informationen und technische Unterstützung zur ordnungsgemäßen Einstellung jedes Fahrzeuggerätes anzubieten.
(4) 1Ein beim Bundesamt für Logistik und Mobilität registrierter Anbieter muss Nutzern vor Vertragsschluss die allgemeinen Bedingungen offenlegen, die er den Verträgen mit seinen Nutzern zu Grunde legt. 2Ein Anbieter muss die Nutzer bei Abschluss eines Vertrags über die für die Vertragserfüllung gültigen Zahlungsmittel informieren.
(5) 1Bei der Erstellung der Rechnungen an die einzelnen Nutzer hat ein zugelassener Anbieter seine Dienstleistungsentgelte deutlich sichtbar von der angefallenen Maut zu trennen. 2In jedem Fall sind Zeitpunkt und Streckenabschnitt des Anfalls der Maut und die für die Nutzer maßgebliche Zusammensetzung der Maut anzugeben.
(6) Die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen im Übrigen bleiben unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 34 BALMG Änderung des Mautsystemgesetzes ... Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 bis 5, § 9 Absatz 2, § 12 Absatz 2 Satz 1 bis 4, § 13 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 , § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 1 und ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603