§ 22 - BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung (BSIZertV)

V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2231 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 74 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 24.12.2014; FNA: 206-2-1 Öffentliche Informationstechnik
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§ 22 Nebenbestimmungen


§ 22 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Ein Zertifikat nach § 12, § 15 und § 18 sowie eine Anerkennung nach § 21 kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erlassen werden.

(2) 1Ein Zertifikat nach § 12, § 15 und § 18 sowie eine Anerkennung nach § 21 kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen oder Befristungen, erlassen werden. 2Insbesondere kann bestimmt werden, dass

1.
der Inhaber des Zertifikats oder der Anerkennung bei der Nutzung des Zertifikats oder der Anerkennung, insbesondere bei der Verwendung zu Werbezwecken, Vorlage und Nachweisführung, auf näher bestimmte, in Zusammenhang mit der Zertifizierung oder Anerkennung ausgestellte Begleitdokumente hinweisen und diese zur Verfügung stellen muss,

2.
der Inhaber des Zertifikats unaufgefordert das Bundesamt informieren muss, wenn sich die Sicherheitseigenschaften des Zertifizierungsgegenstandes ändern,

3.
der Inhaber des Zertifikats oder der Anerkennung regelmäßig oder anlassbezogen auf seine Kosten durch das Bundesamt oder durch von diesem beauftragte Personen oder Stellen überprüfen lassen muss, ob die Voraussetzungen zur Zertifizierung von Produkten (zum Beispiel nach Common Criteria) oder Anerkennung weiterhin vorliegen,

4.
eine Zertifizierung von der Gültigkeit eines Schutzprofils oder einer technischen Richtlinie abhängig ist,

5.
in den Fällen des § 15, § 18 oder § 21 der Antragsteller dem Bundesamt unverzüglich schriftlich mitteilen muss, wenn sich seine Arbeitsweise oder seine Unternehmensform wesentlich ändert oder sich sein Unternehmenssitz ändert,

6.
in den Fällen des § 15, § 18 oder § 21 der Antragsteller an vom Bundesamt angebotenen Arbeitstreffen zum technischen Geltungsbereich der Zertifizierung oder Anerkennung teilnehmen muss,

7.
in den Fällen des § 18 oder § 21 der Antragsteller eine bestimmte Zahl von nach § 15 zertifizierten Personen für den jeweiligen Geltungsbereich beschäftigen muss.

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Zitierungen von § 22 BSIZertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BSIZertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSIZertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 BSIZertV Zertifikat (vom 27.06.2020)
... Bewertung der Zertifizierung zugrunde gelegt wurde, 4. etwaige Nebenbestimmungen nach § 22 , 5. Ausstellungsort und -datum des Sicherheitszertifikats sowie 6. die ...
§ 15 BSIZertV Zertifikat (vom 27.06.2020)
... die der Evaluierung der Person zugrunde lagen, 6. etwaige Nebenbestimmungen nach § 22 sowie 7. Ausstellungsort und -datum des Zertifikats. (4) Das ...
§ 18 BSIZertV Zertifikat (vom 27.06.2020)
... des IT-Sicherheitsdienstleisters zugrunde lagen, 6. etwaige Nebenbestimmungen nach § 22 sowie 7. Ausstellungsort und -datum des Zertifikats. (4) Das ...
§ 21 BSIZertV Anerkennung (vom 27.06.2020)
... die der Begutachtung der Stelle zugrunde lagen, 6. etwaige Nebenbestimmungen nach § 22 sowie 7. Ausstellungsort und -datum der Anerkennungsurkunde. (4) ...


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