Verordnung zur Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung (UV-AltRückVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2370 (Nr. 62); Geltung ab 01.01.2015
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 172c Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 16 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

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Artikel 1 Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 UV-AltRückV § 1, § 2

Die Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3170), die durch Artikel 13 Absatz 25 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014" durch das Wort „Dabei" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

2.
§ 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles



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