Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung (1. GeflVerbBeschränkVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.01.2015 BAnz AT 19.01.2015 V1; Geltung ab 20.01.2015
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 12 in Verbindung mit § 38 Absatz 2 und 4 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), diese in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

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Artikel 1 Änderung der Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 20. Januar 2015 GeflVerbBeschränkV § 1, § 2, Anlage (neu)

Die Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung vom 22. Dezember 2014 (BAnz AT 22.12.2014 V1) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für das Verbringen von Eintagsküken."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist eine Untersuchung nicht erforderlich, soweit der Tierhalter die Enten und Gänse nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 zusammen mit Hühnern oder Puten hält. Die Hühner oder Puten müssen dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 1 jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen."

2.
In § 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

3.
Folgende Anlage wird angefügt:

„Anlage (zu § 1 Absatz 3)

Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse je Bestand Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten
Spalte 1 Spalte 2
weniger als 10 mindestens 1, höchstens jedoch
dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse
10 - 10010 - 50
101 - 1.000 20 - 60
mehr als 1.000 30 - 70"


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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt



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