(1) Zahlungen im Sinne des §
1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor auf Antrag gewährt.
(2) Der Antrag ist schriftlich bis zu dem 30. September eines Jahres für das jeweilige Erntejahr zu stellen.
1Die Bundesanstalt übermittelt den anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor vor dem in §
26 Absatz 2 genannten Termin die nach §
10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und §
13 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach §
8 Absatz 1 Nummer 1 und 5 identifizierten Mitglieder zu den Hopfenflächen.
2Die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor verwenden diese Daten ausschließlich zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen im Rahmen der Antragstellung nach den Artikeln 2 und 6 der
Verordnung (EU) Nr. 738/2010 der Kommission vom 16. August 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Zahlungen an deutsche Erzeugerorganisationen im Hopfensektor (ABl. L 216 vom 17.8.2010, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Gewährung von Zahlungen nach Artikel 58 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.