Die
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom
3. November 2014 (BGBl. I S. 1690) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a Zuweisung von Zahlungsansprüchen
(1) §
11 gilt entsprechend für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve.
(2) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Sinne des Artikels 30 Absatz 6 der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt für einen Betriebsinhaber nicht mehr als einmal."
- 2.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
- 3.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden nach den Wörtern „höchstens zwanzig Meter" die Wörter „gemessen ab der Böschungsoberkante des Gewässers" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Gewässer, an deren Rand andere Pufferstreifen im Sinne des Absatzes 1 verlaufen können, sind ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Oberflächengewässer, ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführende."
- 4.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Werden auf einer Fläche im Sinne des Absatzes 1 die stickstoffbindenden Pflanzen Glycine max, Lens spp., Lupinus albus, Lupinus angustifolius, Lupinus luteus, Phaseolus vulgaris, Pisum sativum oder Vicia faba angebaut, müssen sich diese im Antragsjahr mindestens während der Zeit vom 15. Mai bis zum 15. August auf der Fläche befinden. Der Zeitraum des Satzes 1 beginnt mit dem Tag der Aussaat. Die Pflanzen befinden sich nicht mehr im Sinne des Satzes 1 auf der Fläche ab dem Tag nach
- 1.
- der Ernte der Früchte oder Körner oder
- 2.
- dem Mähen, Schlegeln oder Beweiden des Aufwuchses oder
- 3.
- einer mechanischen Bodenbearbeitung oder einer Behandlung mit einem Herbizid, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führen.
Tritt die Erntereife der Früchte oder Körner vor dem 15. August eines Jahres ein, dürfen die Körner oder Früchte abweichend von Satz 1 vor dem 15. August geerntet werden, soweit der Betriebsinhaber die Ernte spätestens drei Tage vor deren Beginn der Landesstelle angezeigt hat.
(3) Auf einer Fläche im Sinne des Absatzes 1 müssen sich andere nach Anlage
4 zulässige stickstoffbindende Pflanzen als die in Absatz 2 Satz 1 genannten im Antragsjahr mindestens während der Zeit vom 15. Mai bis zum 31. August auf der Fläche befinden. Der Zeitraum des Satzes 1 beginnt mit dem Tag der Aussaat. Sie befinden sich nicht mehr im Sinne des Satzes 1 auf der Fläche ab dem Tag nach einer mechanischen Bodenbearbeitung oder einer Behandlung mit einem Herbizid, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führt."
Die Anlage des
InVeKoS-Daten-Gesetzes vom
2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe l wird wie folgt gefasst:
- „l)
- Aufnahme von Wirtschaftsdünger oder sonstigen organischen Düngemitteln,".
- b)
- In Buchstabe p wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Buchstaben q und r werden angefügt:
- „q)
- Hoftankstellen oder Lagerstätten für Pflanzenschutzmittel auf dem Betrieb des Betriebsinhabers,
- r)
- Teilnahme an einem in Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 bezeichneten Betriebsberatungssystem oder Zertifizierungssystem."
- 2.
- In Nummer 3 Buchstabe e und g wird jeweils das Wort „Einhaltung" durch das Wort „Erhaltung" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die
InVeKoS-Verordnung vom
3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
25. September 2014 (BGBl. I S. 1561) geändert worden ist, außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. März 2015.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt