Eingangsformel - Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (KNV-VEV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Auf Grund

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des § 4 Absatz 1 Satz 3, § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5, § 29b Absatz 3 und § 58a Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) und des § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 3753) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise,

auf Grund

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des § 7 Absatz 4, § 10 Absatz 10 und § 58e Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274),

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des § 22 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94)

verordnet die Bundesregierung

und auf Grund

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des § 53 Absatz 1 Satz 2 und des § 55 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 58c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:



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