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§ 7 - Elektromobilitätsgesetz (EmoG)

G. v. 05.06.2015 BGBl. I S. 898 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 34 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 12.06.2015 bis 31.12.2026; FNA: 9233-3 Ordnung des Straßenverkehrs
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§ 7 Berichterstattung



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlichen gemeinsam alle drei Jahre, erstmals bis zum 1. Juli 2018, einen Bericht über die Beschaffenheit, die Ausrüstung und den Betrieb elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1, über das Ladeverhalten solcher Fahrzeuge und über die Entwicklung der Ladeinfrastruktur, um Erkenntnisse hinsichtlich der weiteren Verringerung der klima- und umweltschädlichen Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs, insbesondere der Fortschreibung der Umweltkriterien nach § 3 Absatz 2 Nummer 2, zu gewinnen.





 

Frühere Fassungen von § 7 EmoG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 327 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 EmoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EmoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EmoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 327 11. ZustAnpV Änderung des Elektromobilitätsgesetzes
...  In § 3 Absatz 5 Satz 2, § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 7 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898) werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau ...