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§ 11 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 11 Zuständige Behörde



Der Stimmschein wird von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Stimmberechtigenverzeichnis der Stimmberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.



 

Zitierungen von § 11 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 NeuGlV Beantragung von Eintragungsscheinen
... zuständigen Eintragungsraumes davon zu unterrichten. (3) Die §§ 11 , 12 Abs. 1 bis 3 und 5 und § 13 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. In einer ...
§ 93 NeuGlV Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts
... gehört. (2) Im übrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1 bis 45 über den Volksentscheid mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im ...