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§ 14 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 14 Erteilung von Stimmscheinen



(1) Der Stimmschein muß von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Die Verwendung von Vordrucken, in die die Unterschrift eingedruckt ist, ist unzulässig.

(2) Auf dem Stimmschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Stimmscheinverzeichnis (§ 15 Abs. 1 und 2) vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Stimmberechtigte im Stimmberechtigtenverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten wird auf dem Stimmschein vermerkt, daß dieser nach § 5 Abs. 2 zweite Alternative des Gesetzes erteilt wurde.

(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Stimmberechtigte vor einem Abstimmungsvorstand abstimmen will, so sind dem Stimmschein beizufügen

1.
ein amtlicher Stimmzettel,

2.
ein amtlicher Stimmumschlag,

3.
ein amtlicher Stimmbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Stimmbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Stimmschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Stimmscheinnummer angegeben sind und

4.
ein Merkblatt für die Briefabstimmung.

Der Stimmberechtigte kann diese Papiere nachträglich bis spätestens am Abstimmungstage, 12.00 Uhr, anfordern.

(4) An einen anderen als den Stimmberechtigten persönlich dürfen Stimmschein und Briefabstimmungsunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeindebehörde übersendet dem Stimmberechtigten Stimmschein und Briefabstimmungsunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, daß er aus einem außereuropäischen Gebiet abstimmen will, oder wenn die Verwendung der Luftpost sonst geboten erscheint.

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Zitierungen von § 14 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 61 NeuGlV Erteilung von Eintragungsscheinen
... die Erteilung der Eintragungsscheine sind die Vorschriften des § 14 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Im Falle des § 14 Abs. 2 Satz 2 wird auf dem ... sind die Vorschriften des § 14 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Im Falle des § 14 Abs. 2 Satz 2 wird auf dem Eintragungsschein vermerkt, daß er nach § 29 Abs. 2 des ...
§ 93 NeuGlV Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts
... gehört. (2) Im übrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1 bis 45 über den Volksentscheid mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im ...