Verlorene Stimmscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Stimmberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Stimmschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Abstimmung, 12.00 Uhr, ein neuer Stimmschein erteilt werden; §
15 Abs. 3 Satz 2 und 3 und §
16 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.