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§ 31 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 31 Abstimmungsniederschrift



(1) Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. In dieser sind auch zu vermerken die Beschlüsse des Abstimmungsvorstandes

über die Zurückweisung oder Zulassung zur Stimmabgabe von Personen, die im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, oder von Inhabern von Stimmscheinen,

über die Gültigkeit abgegebener Stimmen (§ 28 Abs. 5),

über Anstände bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses.

(2) Die Niederschrift ist zu verlesen und anschließend von den Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied des Abstimmungsvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Mit ihrer Unterschrift genehmigen die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes die Abstimmungsniederschrift. Der Abstimmungsniederschrift sind beizufügen die Stimmzettel und Stimmumschläge, über die der Abstimmungsvorstand nach § 28 Abs. 5 besonders beschlossen hat, sowie

die Stimmscheine, über die der Abstimmungsvorstand besonders beschlossen hat.

(3) Der Abstimmungsvorsteher hat die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter auf schnellstem Wege zu übersenden.

(4) Der Abstimmungsvorsteher und der Kreisabstimmungsleiter haben sicherzustellen, daß die Abstimmungsniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.



 

Zitierungen von § 31 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 NeuGlV Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses
... Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift (§ 31 ) anderen als den im § 30 genannten Stellen durch die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes ...
§ 37 NeuGlV Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten
... die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter. § 31 Abs. 4 gilt entsprechend. (5) Der Briefabstimmungsvorsteher verpackt die ...
§ 38 NeuGlV Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses bei weniger als 50 rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefen
... übergegebenen Stimmumschlägen und verfährt nach den §§ 28 bis 32. (5) Der nach § 34 Abs. 1 betraute Abstimmungsvorstand vermerkt die Zahl ...
§ 93 NeuGlV Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts
... gehört. (2) Im übrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1 bis 45 über den Volksentscheid mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im ...