§ 32 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 32 Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen


§ 32 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Hat der Abstimmungsvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Abstimmungsvorsteher je für sich

1.
die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den zur Abstimmung gestellten Fragen und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,

2.
die leer abgegebenen Stimmumschläge,

3.
die eingenommenen Stimmscheine,

soweit sie nicht der Abstimmungsniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindebehörde. Bis zur Übergabe an die Gemeindebehörde hat der Abstimmungsvorsteher sicherzustellen, daß die unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Die Gemeindebehörde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Abstimmungsunterlagen zugelassen ist (§ 98 Abs. 1). Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Der Abstimmungsvorsteher gibt der Gemeindebehörde die ihm nach § 22 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände zurück. Die Gemeindebehörde bewahrt die Stimmumschläge für künftige Wahlen oder Abstimmungen auf.

(4) Die Gemeindebehörde hat die im Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreisabstimmungsleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Paketes angefordert, so bricht die Gemeindebehörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

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Zitierungen von § 32 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 NeuGlV Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten
... die die Unterlagen verwahrt, bis deren Vernichtung zugelassen ist (§ 98 Abs. 1); § 32 gilt entsprechend. (6) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des ...
§ 38 NeuGlV Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses bei weniger als 50 rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefen
... übergegebenen Stimmumschlägen und verfährt nach den §§ 28 bis 32. (5) Der nach § 34 Abs. 1 betraute Abstimmungsvorstand vermerkt die Zahl der ihm ...
§ 93 NeuGlV Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts
... gehört. (2) Im übrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1 bis 45 über den Volksentscheid mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im ...


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