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§ 34 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 34 Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses



(1) Sind bis zum Abstimmungstage, 13.00 Uhr, bei der für den Eingang der Stimmbriefe zuständigen Stelle, in den Fällen des § 6 Nr. 1 bei der mit der Durchführung der Briefabstimmung betrauten Gemeinde, weniger als 50 Stimmbriefe eingegangen, so ist darüber auf schnellstem Wege der Kreisabstimmungsleiter zu unterrichten. Dieser betraut unverzüglich den Abstimmungsvorstand eines Stimmbezirks in seinem Kreis oder in seiner kreisfreien Stadt mit der gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses und des Urnenabstimmungsergebnisses des Stimmbezirks. Der Kreisabstimmungsleiter hat den Abstimmungsvorstand eines Stimmbezirks zu betrauen, der zu demselben Abstimmungsbereich gehört wie das Gebiet, für das der Briefabstimmungsvorstand gebildet worden ist.

(2) Über die Anordnung nach Absatz 1 sind unverzüglich und auf schnellstem Wege der Briefabstimmungsvorstand, der betraute Abstimmungsvorstand, der Landesabstimmungsleiter und der Gesamtabstimmungsleiter zu unterrichten.

(3) Die für den Eingang der Stimmbriefe zuständige Stelle, in den Fällen des § 6 Nr. 1 die mit der Durchführung der Briefabstimmung betraute Gemeinde,

übergibt dem jeweils für den Kreis, den Abstimmungsbereich innerhalb des Kreises (§ 6 Nr. 1) oder die kreisfreie Stadt gebildeten Briefabstimmungsvorstand die Stimmbriefe und die Stimmscheinverzeichnisse (§ 15 Abs. 3),

sorgt für die Bereitstellung des Abstimmungsraumes und

stellt dem Briefabstimmungsvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.

 
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Zitierungen von § 34 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 NeuGlV Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses bei weniger als 50 rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefen
... Im Falle des § 34 Abs. 1 verfährt der Briefabstimmungsvorstand nach den Vorschriften des § 36 und ... die Zweitausfertigung der Niederschrift unverzüglich und auf schnellstem Wege dem nach § 34 Abs. 1 betrauten Abstimmungsvorstand. In ihrer Anwesenheit werden die Stimmurne geöffnet und ... zu vermerken und möglichst zu erläutern. (4) Nachdem der nach § 34 Abs. 1 betraute Abstimmungsvorstand die in seinem Stimmbezirk abgegebenen Stimmen nach § 27 ... und verfährt nach den §§ 28 bis 32. (5) Der nach § 34 Abs. 1 betraute Abstimmungsvorstand vermerkt die Zahl der ihm vom Briefabstimmungsvorsteher ...
§ 93 NeuGlV Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts
... gehört. (2) Im übrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1 bis 45 über den Volksentscheid mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im ...