Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 35 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
|

§ 35 Behandlung der verspätet eingegangenen Stimmbriefe



(1) Die für den Eingang der Stimmbriefe zuständige Stelle nimmt die verspätet eingegangenen Stimmbriefe an. Sie vermerkt auf jedem am Abstimmungstage nach Schluß der Abstimmungszeit eingegangenen Stimmbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tage an eingehenden Stimmbriefen nur den Eingangstag.

(2) Die verspätet eingegangenen Stimmbriefe werden von der zuständigen Stelle ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit einer Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Stimmbriefe zugelassen ist (§ 98 Abs. 1). Sie hat sicherzustellen, daß das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 35 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 93 NeuGlV Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts
... gehört. (2) Im übrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1 bis 45 über den Volksentscheid mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im ...