(1) Für die Zurücknahme und die Änderung des Zulassungsantrages gelten die §§
47 bis 50 entsprechend.
(2) Soweit eine Änderung des Antrages zur Behebung eines seiner Zulassung entgegenstehenden Mangels erforderlich ist, erfolgt sie durch Erklärung des Vertrauensmannes oder seines Stellvertreters.