Elfte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung (11. FerReiseVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2015 BGBl. I S. 1005 (Nr. 24); Geltung ab 30.06.2015
| |
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2015 FerReiseV § 1

§ 1 Absatz 2 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2013 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird die Tabelle wie folgt geändert:

1.
In der Nummer 1 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:

„von Autobahnkreuz Köln-West über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Lohne/Dinklage".

2.
Nummer 4 wird aufgehoben.

3.
Die bisherigen Nummern 5 bis 20 werden die Nummern 4 bis 19.

4.
In der neuen Nummer 4 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:

„von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis zum Autobahndreieck Neuenburg".

5.
In der neuen Nummer 6 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:

„von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen".

6.
In der neuen Nummer 12 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:

„von der Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtringen".

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Ferienreiseverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 3



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juni 2015.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed