Das
Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom
13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so werden für diesen Zeitraum die Geldbezüge nach diesem Gesetz, die dem Soldaten beim Eintritt des Ereignisses zustanden, weitergewährt und der Tagessatz der höchsten Stufe des Auslandsverwendungszuschlages nach §
8f gezahlt."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Wortlaut des Absatzes 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, haben Anspruch auf Wehrsold."
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 1 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend."
- c)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Wehrsold wird monatlich im Voraus gezahlt."
- 3.
- Dem Wortlaut des § 3 Absatz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder die an einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes teilnehmen, haben Anspruch auf Verpflegung."
- 4.
- Die §§ 7, 8, 8a und 8b werden aufgehoben.
- 5.
- § 8c Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Für den letzten Monat des freiwilligen Wehrdienstes wird er an dem für den Folgemonat geltenden allgemeinen Zahltag gezahlt. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend."
- 6.
- Die §§ 8h und 8i werden aufgehoben.
- 7.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird die Angabe „76,80 Euro" durch die Angabe „96 Euro" und die Angabe „2,56 Euro" durch die Angabe „3,20 Euro" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Soldaten steht kein Entlassungsgeld zu, wenn sie
- 1.
- entlassen werden
- a)
- nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Soldatengesetzes,
- b)
- nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Soldatengesetzes und sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben oder
- c)
- nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder
- 2.
- nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden."
- 8.
- § 11 wird aufgehoben.
- 9.
- Der Anhang EV wird aufgehoben.
Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163