Artikel 4 - Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)

Artikel 4 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. November 2015 RStruktFG § 2, § 2a, § 3, § 10, § 11, § 11a (neu), § 11b (neu), § 11c (neu), § 12, § 12a, § 12b, § 12f, § 12g, § 14, mWv. 1. Januar 2016 § 3, § 3a, § 3b, § 4, § 6, § 6a, § 6b, § 7, § 7a, § 8, § 12, § 12a, § 12b, § 12c, § 12d, § 12e, § 12h, § 12i, § 12j, § 13, § 17

Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 11 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 11a Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds

§ 11b Pflichten bei vorübergehender Übertragung von Finanzmitteln auf die deutsche Kammer

§ 11c Zuständigkeit für die Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen; Informationspflicht".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

 
b)
Die Angaben zu den §§ 12b bis 12e werden wie folgt gefasst:

„§ 12b Jahresbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen

§ 12c Sonderbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen

§ 12d (weggefallen)

§ 12e Einnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 3a".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Die Angabe zu § 12f wird wie folgt gefasst:

§ 12f Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge; Säumniszuschläge; Beitreibung; Verjährung".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

 
d)
Die Angabe zu § 12j wird wie folgt gefasst:

§ 12j Brückenfinanzierung der deutschen Kammer durch Mittel des Restrukturierungsfonds; vorübergehende Finanzierung von Maßnahmen; Verordnungsermächtigung".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
inländische Unionszweigstellen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 31 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (Unionszweigstellen),".

b)
Im Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter „am 1. Januar des Beitragsjahres" durch die Wörter „im Beitragsjahr" ersetzt.

3.
§ 2a wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:

„(1) CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht ist eine CRR-Wertpapierfirma im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes, die

1.
gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Kreditwesengesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 730.000 Euro auszustatten ist und

2.
nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) in die Beaufsichtigung ihres Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis durch die Europäische Zentralbank einbezogen ist."

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
Ausschuss im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 9a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,".

bb)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
einheitlicher Abwicklungsfonds im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 14a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,".

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Aufgabe des Restrukturierungsfonds umfasst zudem die Erhebung von Beiträgen für den einheitlichen Abwicklungsfonds und die Übertragung dieser Beiträge auf den einheitlichen Abwicklungsfonds."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Anwendung der Abwicklungsinstrumente" durch die Wörter „Mittel, die ihm aus den Beiträgen der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen zur Verfügung stehen," ersetzt.

5.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „Anwendung der Abwicklungsinstrumente" die Wörter „auf CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen" eingefügt und werden die Wörter „ihm zur Verfügung stehenden Mittel" durch die Wörter „Mittel, die ihm aus den Beiträgen der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen zur Verfügung stehen," ersetzt.

bb)
Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„1.
Gewährung von Garantien nach § 6 für Verbindlichkeiten an eine in Abwicklung befindliche CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft,

2.
Besicherung von Vermögenswerten nach § 6a einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie Erwerb von Vermögenswerten einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht,

3.
Gewährung von Darlehen nach § 6b an eine in Abwicklung befindliche CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft,".

cc)
In Nummer 5 werden die Wörter „ein in Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen" durch die Wörter „eine in Abwicklung befindliche CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" die Wörter „in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ein unmittelbarer Ausgleich von Verlusten einer CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Rekapitalisierung einer CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht mit Mitteln des Restrukturierungsfonds ist nur im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 zulässig. Führt eine Maßnahme des Restrukturierungsfonds mittelbar dazu, dass Verluste einer CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder einer Unionszweigstelle vom Restrukturierungsfonds getragen werden, so ist diese Maßnahme nur unter den Voraussetzungen des § 7a zulässig."

6.
In § 3b wird die Angabe „§ 12j Absatz 1" durch die Wörter „§ 12j Absatz 1 und 1a" ersetzt.

7.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Über die Maßnahmen des Restrukturierungsfonds nach den §§ 6 bis 8, 12h bis 12j entscheidet die Anstalt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Maßnahmen für die Finanzmarktstabilität und des Grundsatzes des möglichst effektiven und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel."

8.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, seiner" durch die Wörter „einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihrer" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" die Wörter „in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Restrukturierungsfonds kann" durch die Wörter „Im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann der Restrukturierungsfonds" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „das 20fache der" durch das Wort „die" ersetzt, werden nach den Wörtern „die Beitragsjahre ab 2015" die Wörter „aus den Beiträgen der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen" eingefügt und werden die Wörter „, maximal 100 Milliarden Euro," gestrichen.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

e)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

f)
Absatz 7 wird aufgehoben.

9.
§ 6a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, seiner" durch die Wörter „einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihrer" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" die Wörter „in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens" durch die Wörter „einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" die Wörter „in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

10.
§ 6b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ein in Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, seine" durch die Wörter „eine in Abwicklung befindliche CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht, ihre" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" die Wörter „in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

11.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" die Wörter „in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" die Wörter „in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

12.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „das von der Abwicklungsmaßnahme betroffene Institut oder gruppenangehörige Unternehmen" durch die Wörter „die von der Abwicklungsmaßnahme betroffene CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens" durch die Wörter „der CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „des betroffenen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens" durch die Wörter „der betroffenen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht" ersetzt.

b)
In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens" durch die Wörter „der CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht" ersetzt.

13.
In § 8 werden nach den Wörtern „Der Restrukturierungsfonds kann" die Wörter „im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
In § 10 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2a" durch die Angabe „§ 3 Absatz 4" ersetzt.

15.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „(Aufsichtsbehörde)" gestrichen.

cc)
In Satz 3 wird die Angabe „nach § 3d" durch die Wörter „nach den §§ 3d bis 3k" ersetzt.

b)
Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

16.
Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a bis 11c eingefügt:

§ 11a Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds

(1) Die Anstalt überträgt ab Anwendbarkeit des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (BGBl. II 2014 S. 1299) (Übereinkommen) gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens die folgenden Beiträge auf den einheitlichen Abwicklungsfonds:

1.
gemäß Artikel 3 des Übereinkommens die Jahresbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1 mit Ausnahme der Beiträge von CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen,

2.
gemäß den Artikeln 3 und 5 Absatz 1 Buchstabe d und e des Übereinkommens die Sonderbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1 mit Ausnahme der Sonderbeiträge von CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen.

(2) Die Anstalt überträgt die Beiträge nach Absatz 1, soweit diese nicht im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens für nationale Abwicklungsmaßnahmen verwendet wurden, vollständig auf den einheitlichen Abwicklungsfonds, damit der Ausschuss sie im Einklang mit den Zwecken des Artikels 67 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) einsetzt. Der Restrukturierungsfonds darf die Beiträge, soweit sie nicht im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens für nationale Abwicklungsmaßnahmen verwendet wurden, nicht für eigene Maßnahmen verwenden.

(3) Während des Übergangszeitraums im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens (Übergangszeitraum) überträgt die Anstalt die Beiträge nach Maßgabe des Artikels 4 des Übereinkommens auf die der Bundesrepublik Deutschland zugeordnete nationale Kammer des einheitlichen Abwicklungsfonds (deutsche Kammer), damit der Ausschuss die Beiträge im Einklang mit den in den Artikeln 5 bis 9 des Übereinkommens festgelegten Bedingungen nutzt.

(4) Die Übertragung der Beiträge nach Absatz 1 erfolgt innerhalb der in Artikel 3 des Übereinkommens festgelegten Fristen.

(5) Wurden die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 1 in Form von abgesicherten Zahlungsansprüchen erbracht, so sind diese Zahlungsansprüche einschließlich der zugehörigen Sicherheiten auf den einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen.

§ 11b Pflichten bei vorübergehender Übertragung von Finanzmitteln auf die deutsche Kammer

(1) Wurden nach Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens vorübergehend Finanzmittel auf die deutsche Kammer übertragen, so überträgt die Anstalt vor Ablauf des Übergangszeitraums Sonderbeiträge im Sinne von § 11a Absatz 1 Nummer 2 auf den einheitlichen Abwicklungsfonds. Die Höhe der zu übertragenden Sonderbeiträge richtet sich nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens.

(2) Werden Finanzmittel, die vorübergehend auf die deutsche Kammer übertragen wurden, nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens zurückgefordert, so überträgt die Anstalt die Finanzmittel gemäß Artikel 7 Absatz 5 Satz 3 des Übereinkommens nach Maßgabe der Bedingungen, die der Ausschuss festgelegt hat, auf den einheitlichen Abwicklungsfonds.

§ 11c Zuständigkeit für die Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen; Informationspflicht

(1) Zu den Aufgaben der Anstalt zählen

1.
das Ersuchen um vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln anderer nationaler Kammern auf die deutsche Kammer nach Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens;

2.
das Erheben von Einwänden gegen die vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln der deutschen Kammer auf eine andere nationale Kammer nach Artikel 7 Absatz 4 des Übereinkommens;

3.
das Ersuchen um Rückübertragung von Mitteln, die von der deutschen Kammer auf eine andere nationale Kammer übertragen wurden, nach Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens und

4.
das Stellen von Anträgen nach Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens mit dem Ziel, durch den Ausschuss überprüfen zu lassen, ob eine andere Vertragspartei des Übereinkommens ihre Verpflichtung zur Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds nicht erfüllt hat.

Mit dem Ersuchen um vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln nach Satz 1 Nummer 1 treffen das Bundesministerium der Finanzen und die Anstalt Vorkehrungen, um für den Fall des Artikels 7 Absatz 5 des Übereinkommens die Rückzahlung der Mittel sicherzustellen.

(2) Für die Ausübung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Befugnisse bedarf die Anstalt jeweils der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. Die Anstalt informiert das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich über

1.
den Eingang eines Antrags auf eine vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln aus der deutschen Kammer auf eine andere Kammer;

2.
den Beschluss des Ausschusses über den Antrag sowie

3.
sonstige Umstände, die für die Ausübung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 genannten Befugnisse von Bedeutung sind."

17.
§ 12 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die beitragspflichtigen Institute sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten; die Erhebung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Anstalt. Die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen richtet sich nach den Vorgaben der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190); darüber hinaus nach § 12b und nach der Rechtsverordnung gemäß § 12g. Im Übrigen erfolgt die Berechnung der Jahresbeiträge gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 durch den Ausschuss."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Anstalt kann nach Maßgabe von § 12c Sonderbeiträge von den CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und von den Unionszweigstellen erheben. Sie kann von den übrigen beitragspflichtigen Instituten Sonderbeiträge erheben, die vom Ausschuss nach Artikel 71 in Verbindung mit Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 berechnet werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Aufsichtsbehörde" durch die Wörter „dem Bundesministerium der Finanzen" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Anstalt kann, soweit nicht die Zuständigkeit des Ausschusses gegeben ist, auf Antrag gestatten, dass ein beitragspflichtiges Institut einen Teil seines Jahresbeitrags in Form von in vollem Umfang abgesicherten Zahlungsansprüchen erbringt. Der Anteil dieser Zahlungsansprüche am Gesamtbetrag der Jahresbeiträge darf 30 Prozent nicht überschreiten. Der Antrag des jeweiligen Instituts ist innerhalb einer von der Anstalt zu setzenden angemessenen Frist bei der Anstalt einzureichen. Zur Absicherung sind risikoarme Sicherheiten zu verwenden, die nicht durch Rechte Dritter belastet sind. Die Sicherheiten müssen im Bedarfsfall für die Anstalt frei verfügbar sein und sind ausschließlich der Verwendung durch die Anstalt für die in § 3 genannten Zwecke vorzubehalten. Die Anstalt kann zu den Anforderungen an die Sicherheiten nach den Sätzen 4 und 5 Einzelheiten festlegen."

18.
§ 12a wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

19.
§ 12b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) gilt entsprechend."

b)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit nicht Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 entgegenstehen, können unter Berücksichtigung der Maßstäbe nach den Sätzen 1 und 2 für Jahresbeiträge Pauschalbeträge vorgesehen werden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

20.
Die §§ 12a bis 12c werden wie folgt gefasst:

§ 12a Zielausstattung des Restrukturierungsfonds

Zielausstattung ist die Summe der Jahresbeiträge, die von CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) sowie nach § 12b und der Rechtsverordnung nach § 12g bis zum 31. Dezember 2024 zu erbringen sind.

§ 12b Jahresbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen

(1) Soweit die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 keine Regelung enthält, regelt die Bundesregierung das Nähere über die von CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen zu erbringenden Jahresbeiträge in der nach § 12g zu erlassenden Rechtsverordnung. Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Jahresbeiträge ist die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 abzüglich Eigenmittel und gedeckter Einlagen. Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 gilt entsprechend.

(2) Liegt der Betrag der verfügbaren Mittel aus den Beiträgen der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen nach dem 31. Dezember 2024 unter der Zielausstattung gemäß § 12a, so haben die CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und die Unionszweigstellen erneut Jahresbeiträge zu leisten, bis die Zielausstattung erreicht ist.

§ 12c Sonderbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen

(1) Entscheidet die Anstalt über die in § 3a genannten Maßnahmen, hat sie unverzüglich den damit verbundenen Mittelbedarf festzustellen. Soweit die in dem Restrukturierungsfonds verfügbaren, von den CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und den Unionszweigstellen aufgebrachten Mittel nicht zur Deckung dieses Bedarfs ausreichen, kann die Anstalt Sonderbeiträge erheben.

(2) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen besteht für alle CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und für alle Unionszweigstellen. Die Anstalt ist berechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere Sonderbeiträge zu erheben.

(3) Die Berechnung der von den einzelnen CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und von den Unionszweigstellen jeweils zu erhebenden Sonderbeiträge erfolgt entsprechend der Berechnung der Jahresbeiträge. Die in einem Kalenderjahr insgesamt erhobenen Sonderbeiträge dürfen das Dreifache des festgesetzten Jahresbeitrags der CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder der Unionszweigstelle nicht übersteigen. Kann der nach Absatz 1 Satz 1 festgestellte zusätzliche Mittelbedarf in einem oder mehreren Beitragsjahren nicht oder nur teilweise nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 gedeckt werden, so werden die erforderlichen Sonderbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von den in diesen Jahren beitragspflichtigen CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen erhoben, bis der Mittelbedarf gedeckt ist.

(4) Die Anstalt kann auf Antrag die Pflicht einer CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder einer Unionszweigstelle zur Leistung eines Sonderbeitrags ganz oder teilweise stunden, wenn und solange durch die Entrichtung des Beitrags die Liquidität oder die Solvenz der CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder der Unionszweigstelle gefährdet würde. Die Stundung darf nicht für einen längeren Zeitraum als sechs Monate gewährt werden, sie kann jedoch auf Antrag der CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder der Unionszweigstelle mehrfach um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.

(5) Sonderbeiträge, die nicht für die Maßnahmen verwendet werden, für die sie erhoben worden sind, verbleiben im Restrukturierungsfonds."

21.
§ 12d wird aufgehoben.

22.
§ 12e wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 12e Einnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 3a".

b)
Die Wörter „einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen" werden durch die Wörter „einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder Unionszweigstelle" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


23.
§ 12f wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 12f Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge; Säumniszuschläge; Beitreibung; Verjährung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Die beitragspflichtigen Institute" werden durch die Wörter „CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht, die Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) sind oder die die in Anhang I Abschnitt A Nummer 8 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1) genannte Tätigkeit, nicht aber die in den Nummern 3 und 6 des Anhangs I Abschnitt A dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten ausüben, und Unionszweigstellen" ersetzt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Informationen sind bis zum 31. Januar jeden Jahres zu übermitteln, wenn nicht die Rechtsverordnung nach § 12g oder die Anstalt einen anderen Zeitpunkt bestimmt. Zudem legen die Einlagensicherungssysteme der Anstalt die Berechnung der gedeckten Einlagen gemäß Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 aller ihnen zugeordneten Unionszweigstellen entsprechend Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 vor; Artikel 20 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 gilt entsprechend."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Jahresbeiträge werden einen Monat nach der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an das beitragspflichtige Institut fällig, wenn die Anstalt keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. Die Sonderbeiträge werden mit Bekanntgabe ihrer Festsetzung an das beitragspflichtige Institut fällig, wenn die Anstalt keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. In Bezug auf Jahresbeiträge von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sowie in Bezug auf Sonderbeiträge von den beitragspflichtigen Instituten gilt für die Bekanntgabe § 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenordnung entsprechend."

d)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 6 ersetzt:

„(3) Wird der Jahresbeitrag von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder der Sonderbeitrag von beitragspflichtigen Instituten nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, erhebt die Anstalt Säumniszuschläge. § 16 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Aus den Beitragsbescheiden der Anstalt findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Anstalt. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Hinsichtlich der Festsetzungs- und Zahlungsverjährung sind die §§ 169 bis 171 und 228 bis 232 der Abgabenordnung anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre."

24.
§ 12g wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Institute nach § 12b Absatz 5" durch die Wörter „beitragspflichtigen Institute" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „Instituten nach § 12a Absatz 3 Satz 2 und nach § 12f Absatz 1" durch die Wörter „beitragspflichtigen Instituten" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

25.
§ 12h wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach den Wörtern „die erhobenen Jahresbeiträge" die Angabe „gemäß § 12b" eingefügt und werden nach den Wörtern „sonstigen Aufwendungen" die Wörter „im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 3a" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 wird nach den Wörtern „eine Kreditaufnahme" die Angabe „nach § 12d" gestrichen.

b)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz vorangestellt:

„Für eine Kreditvergabe nach Absatz 2 stehen lediglich die von den CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und den Unionszweigstellen eingezahlten Beträge zur Verfügung."

26.
In § 12i Absatz 1 werden die Wörter „Bei einer Gruppenabwicklung im Sinne der §§ 161 bis 165 oder § 166 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" durch die Wörter „Sind CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht oder Unionszweigstellen Teil einer Gruppenabwicklung im Sinne der §§ 161 bis 165 oder des § 166 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, so" ersetzt und werden die Wörter „der beitragspflichtigen Institute, die Teil der Gruppenabwicklung sind," durch die Wörter „dieser CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht oder Unionszweigstellen" ersetzt.

27.
§ 12j wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 12j Brückenfinanzierung der deutschen Kammer durch Mittel des Restrukturierungsfonds; vorübergehende Finanzierung von Maßnahmen; Verordnungsermächtigung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens kann der Restrukturierungsfonds zur Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen im Hinblick auf beitragspflichtige Institute die für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten und verfügbaren Mittel für die deutsche Kammer als Darlehen zur Verfügung stellen."

c)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1c eingefügt:

„(1a) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens kann der Restrukturierungsfonds die für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten und verfügbaren Mittel vorübergehend zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 3a zur Verfügung stellen. Die vorübergehend zur Verfügung gestellten Mittel gelten als Darlehen und sind zuzüglich eines Zinssatzes in angemessener Höhe, der von der Anstalt festzulegen ist, aus Sonderbeiträgen gemäß § 12c zurückzuführen. Der Restrukturierungsfonds hat die zurückgeführten Mittel den für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten Mitteln wieder zuzurechnen.

(1b) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, für den Restrukturierungsfonds Kredite in Höhe von bis zu 15 Milliarden Euro zur Darlehensvergabe für die deutsche Kammer zur Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen im Hinblick auf beitragspflichtige Institute aufzunehmen, wenn eine rechtzeitige Deckung des Mittelbedarfs auch durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht möglich ist oder die vorhandenen Mittel nicht ausreichen. Dem Kreditrahmen wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu. Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.

(1c) Die Entscheidung der Anstalt über die Bereitstellung von Mitteln nach den Absätzen 1 bis 1b bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen."

d)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „einer vorübergehenden Zurverfügungstellung der Mittel des Restrukturierungsfonds nach Absatz 1" durch die Wörter „eines Darlehens nach den Absätzen 1 bis 1b" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „einer vorübergehenden Zurverfügungstellung der Mittel nach Absatz 1" durch die Wörter „eines Darlehens nach den Absätzen 1 bis 1b" ersetzt.

28.
In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Instituten und gruppenangehörigen Unternehmen" durch die Wörter „CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und den Unionszweigstellen" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


29.
In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „bei den Instituten" durch die Wörter „bei den beitragspflichtigen Instituten" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

30.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17 Übergangsvorschriften

(1) Für Kredite, die nach § 12d dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung aufgenommen wurden, kann die Anstalt von den beitragspflichtigen Instituten Sonderbeiträge zur Deckung des Mittelbedarfs für Tilgung, Zinsen und Kosten aus der Aufnahme der Kredite nach Maßgabe von § 12c Absatz 2 bis 5 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung erheben.

(2) Soweit die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 nicht zur Deckung der Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ausreichen, kann die Anstalt Sonderbeiträge nach Maßgabe von § 12c Absatz 2 bis 5 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung erheben, wobei solche Sonderbeiträge ausschließlich von den beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erhoben werden können.

(3) Für die Summe aller Sonderbeiträge, inklusive derjenigen, die gemäß § 11a auf den einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen sind, gilt § 12c Absatz 3 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entsprechend; in Bezug auf Sonderbeiträge nach Absatz 2 mit der Maßgabe, dass diese Sonderbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von den in diesen folgenden Beitragsjahren jeweils beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erhoben werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 4 AbwMechG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 AbwMechG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbwMechG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 AbwMechG Inkrafttreten
... Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b und d, Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 bis 13, 17 Buchstabe a und b, Nummer 20 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 4 FMSANeuOG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
... Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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