Auf Grund des §
3k Absatz 1 und 3 und des §
3a Absatz 6 Satz 2 des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, von denen §
3k Absatz 1 und 3 durch Artikel
6 Nummer 7 des Gesetzes vom
2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) eingefügt und §
3a Absatz 6 zuletzt durch Artikel
4 Nummer 4 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Die Anlage zur
Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom
21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2777) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) - Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung -" durch die Wörter „Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) - Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung -" ersetzt.
- 2.
- § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Nummer 1 abschließende Wort „sowie" wird gestrichen.
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „§§ 11 und 12" wird durch die Angabe „§§ 11 bis 12j" ersetzt.
- bb)
- Die Wörter „, soweit über diese nicht der Lenkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes oder das Bundesministerium der Finanzen entscheiden." werden gestrichen.
- cc)
- Das Wort „sowie" wird vor Nummer 3 angefügt.
- c)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„ 3. die Aufgaben als nationale Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, insbesondere die Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen, die Beseitigung von Abwicklungshindernissen und die Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen betreffend Institute im Sinne des § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die weiteren Aufgaben nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1, L 101 vom 18.4.2015, S. 62) in der jeweils geltenden Fassung."
- 3.
- In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „Sitzungen sind" die Wörter „mit angemessener Frist" eingefügt.
- 4.
- § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird Absatz 2.
- b)
- Im neuen Absatz 2 wird Satz 4 aufgehoben.
- c)
- Im bisherigen Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „Weitere nach" durch das Wort „Nach" ersetzt.
- 5.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
- 6.
- § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
- 7.
- § 10 wird aufgehoben.
- 8.
- Der bisherige § 11 wird § 10 und Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. November 2015.