2. - Flaggenrechtsverordnung (FlRV)

V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 178 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
|
Zweiter Abschnitt Berechtigung zur Führung der Bundesflagge
2. Befugnisse nach den §§ 10, 11 des Flaggenrechtsgesetzes, Flaggenscheine
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11

Zweiter Abschnitt Berechtigung zur Führung der Bundesflagge

2. Befugnisse nach den §§ 10, 11 des Flaggenrechtsgesetzes, Flaggenscheine

§ 6



Für die Verleihung der Befugnisse zur Führung der Bundesflagge (§§ 10 und 11 FlRG) und die Erteilung der Flaggenscheine (§ 3 Buchstabe b des Flaggenrechtsgesetzes), verbunden mit der Zuteilung der Unterscheidungssignale der Schiffe, ist die Flaggenbehörde zuständig.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 7


§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Antrag auf Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge und auf Erteilung eines Flaggenscheins ist

1.
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dem Inhaber der Schiffswerft oder vom Eigentümer des Seeschiffs,

2.
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dessen ausländischem Eigentümer,

3.
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, vom Ausrüster

zu stellen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Verzicht des Berechtigten auf die Befugnis.

(3) (aufgehoben)

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 8


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In dem Antrag sind der Name, in den Fällen des § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Baunummer des Schiffes sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 genannten Daten anzugeben.

(2) Ferner sind anzugeben:

1.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Hafen, in den das Schiff übergeführt werden soll;

2.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2:

a)
der Heimathafen;

b)
das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, und die bisherige Nationalflagge des Schiffes;

c)
soweit erteilt, die IMO-Nummer sowie

d)
die Staatsangehörigkeit des Eigentümers.

3.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 neben den in Nummer 2 genannten Angaben:

a)
der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers;

b)
die das Nutzungsrecht des Ausrüsters begründenden Tatsachen und die Dauer dieses Rechts;

c)
die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 oder des § 2 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes gehört, sowie

d)
die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß das Schiff gemäß den Vorschriften des Bundesrechts besetzt wird.

(3) § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend. Ferner sind vorzulegen:

1.
der Meßbrief oder die entsprechende Urkunde einer ausländischen Vermessungsbehörde oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung dieser Urkunde,

2.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die amtliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde oder eines Konsulates des in Betracht kommenden ausländischen Staates, daß dessen Recht der Führung der Bundesflagge nicht entgegensteht, sowie

3.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 die öffentlich beglaubigte Erklärung des Eigentümers, daß er dem Flaggenwechsel für die Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters zustimmt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 9



Der Flaggenschein wird

1.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer der Überführung in einen anderen Hafen einschließlich der erforderlichen vorausgehenden Fahrten,

2.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 für die Dauer der Befugnis zur Führung der Bundesflagge,

3.
in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen

erteilt. Wird die Befugnis zur Führung der Bundesflagge vor Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen auf späteren Antrag für einen weiteren Zeitraum verliehen, so kann dies auf dem Flaggenschein vermerkt werden; der Erteilung eines neuen Flaggenscheins bedarf es in diesem Fall nicht.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 10


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Flaggenbehörde übersendet der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Flaggenscheins.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt V. v. 27. Juni 2013 BGBl. I S. 1926 m.W.v. 4. Juli 2013

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 11


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Antragsteller hat unverzüglich alle Veränderungen der in § 8 bezeichneten Angaben anzuzeigen. Die Anzeige ist an die Flaggenbehörde zu richten. Auf Verlangen der Flaggenbehörde ist der Flaggenschein zur Berichtigung vorzulegen.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed