§ 6 - Mutterschutzverordnung für Soldatinnen (MuSchSoldV)

neugefasst durch B. v. 18.11.2004 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 51-1-23 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 6


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

Durch die Verbote der §§ 3 bis 5 sowie des § 2 Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Dienstes zu wechselnden Zeiten wird die Zahlung der Dienstbezüge und des Ausbildungsgeldes für Sanitätsoffizier-Anwärter nicht berührt. Das Gleiche gilt für die Dienstbefreiung während der Stillzeit (§ 5 Abs. 3 Satz 2). Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Dienst zu wechselnden Zeiten ist der Durchschnitt der Zulagen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.


Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten B. v. 23. September 2013 BGBl. I S. 3741 m.W.v. 1. Oktober 2013

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Frühere Fassungen von § 6 MuSchSoldV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2013 (08.10.2013)Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
vom 23.09.2013 BGBl. I S. 3741
aktuell vorher 01.10.2013Artikel 6 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
vom 20.08.2013 BGBl. I S. 3286
aktuellvor 01.10.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 MuSchSoldV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MuSchSoldV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MuSchSoldV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741
Artikel 6 EZulVuaÄndV Änderung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen (vom 01.10.2013)
...  6 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November ...


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