Das
AZR-Gesetz vom
2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18d folgende Angabe zu § 18e eingefügt:
„§ 18e Datenübermittlung an die Meldebehörden".
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 9 wird angefügt:
- „9.
- die Meldebehörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1."
- b)
- Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
- „7.
- die in Absatz 1 Nummer 9 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 3 und 6."
- 3.
- Nach § 18d wird folgender § 18e eingefügt:
„§ 18e Datenübermittlung an die Meldebehörden
An die zuständige Meldebehörde werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Fällen des § 2 Absatz 1a zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, unverzüglich nach der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung neben den Grundpersonalien die AKN-Nummer, das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises, die Anschrift im Bundesgebiet sowie Übermittlungssperren in einem automatisierten Verfahren übermittelt. Ebenso werden Änderungen dieser Daten übermittelt. Bei Änderung der Anschrift im Bundesgebiet ist auch die Anschrift vor Änderung zu übermitteln."
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182