Artikel 14 - Datenaustauschverbesserungsgesetz (DatAustVG k.a.Abk.)

G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 05.02.2016, abweichend siehe Artikel 14
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Artikel 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 14 ändert mWv. 1. Januar 2020 DatAustVG Artikel 13

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 5a tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.

(3) Die Artikel 3, 5, 9 bis 11 und 13 treten am 1. November 2016 in Kraft.

(4) Artikel 13 tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Februar 2016.



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