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Artikel 3 - Datenaustauschverbesserungsgesetz (DatAustVG k.a.Abk.)

G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 05.02.2016, abweichend siehe Artikel 14
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Artikel 3 Weitere Änderung des AZR-Gesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2016 AZRG § 6, § 18e (neu)

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18d folgende Angabe zu § 18e eingefügt:

„§ 18e Datenübermittlung an die Meldebehörden".

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
die Meldebehörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1."

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
die in Absatz 1 Nummer 9 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 3 und 6."

3.
Nach § 18d wird folgender § 18e eingefügt:

„§ 18e Datenübermittlung an die Meldebehörden

An die zuständige Meldebehörde werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Fällen des § 2 Absatz 1a zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, unverzüglich nach der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung neben den Grundpersonalien die AKN-Nummer, das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises, die Anschrift im Bundesgebiet sowie Übermittlungssperren in einem automatisierten Verfahren übermittelt. Ebenso werden Änderungen dieser Daten übermittelt. Bei Änderung der Anschrift im Bundesgebiet ist auch die Anschrift vor Änderung zu übermitteln."



 

Zitierungen von Artikel 3 Datenaustauschverbesserungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 DatAustVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DatAustVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 DatAustVG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 5a tritt am 1. Mai 2016 in Kraft. (3) Die Artikel 3 , 5, 9 bis 11 und 13 treten am 1. November 2016 in Kraft. (4) Artikel 13 tritt am 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Artikel 3 BGebRAG Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern
...  (9) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt ...