Das
EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2547) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Schlichtungsstelle" durch das Wort „Verbraucherschlichtungsstelle" ersetzt.
- b)
- Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom
19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Verbraucherschlichtungsstelle kann auch eine verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle sein. Die Anerkennung und der Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach §
32 Absatz 2 und 5 des
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes mitzuteilen.
(4) Die Beförderer, Reiseveranstalter und Reisevermittler haben bei der Beantwortung einer Beschwerde im Zusammenhang mit den unter die
Verordnung (EU) Nr. 181/2011 fallenden Rechten und Pflichten auf die Möglichkeit der Schlichtung hinzuweisen und die Adressen geeigneter Verbraucherschlichtungsstellen mitzuteilen.
(5) Soweit keine Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 3 anerkannt wurde, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgabe der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt zuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln. §
31 des
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist auf die Regelung der Gebühren anzuwenden. Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und muss die Anforderungen nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen."
- c)
- Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.
- 2.
- In § 7 wird das Wort „Amtshandlungen" durch die Wörter „individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt.
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 1 V. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 485
V. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 485
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942