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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung (Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung - HandwFWFortbPrV)

V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 331 (Nr. 10); aufgehoben durch § 20 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2945
Geltung ab 01.04.2016; FNA: 7110-20-9 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
§ 3 Teile des Fortbildungsabschlusses
§ 4 Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
§ 5 Handlungsbereiche der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen
§ 6 Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren und fördern"
§ 7 Handlungsbereich „Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten"
§ 8 Handlungsbereich „Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten"
§ 9 Handlungsbereich „Personalwesen gestalten und Personal führen"
§ 10 Handlungsbereich „Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren"
§ 11 Gliederung der Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen
§ 12 Schriftliche Prüfung
§ 13 Mündliche Prüfung
§ 14 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 15 Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 16 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 17 Zeugnisse
§ 18 Wiederholen der Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen
§ 19 Übergangsvorschriften
§ 20 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu den §§ 15 und 16) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 17) Zeugnisinhalte

Eingangsformel



Auf Grund des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Handwerksordnung, von denen Absatz 1 durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.

(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) 1Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Kaufmännische Fachwirt nach der Handwerksordnung oder die Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung in der Lage sein, kaufmännisch-administrative Bereiche von Handwerksbetrieben sowie anderer kleiner und mittlerer Unternehmen entsprechend den jeweiligen Unternehmenszielen eigenständig und verantwortlich zu führen, Prozesse zu gestalten und zu kontrollieren sowie in diesem Zusammenhang Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu führen. 2Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Aufgaben:

1.
gesamtwirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen und Entwicklungen analysieren sowie Vorschläge erarbeiten, um damit die Wettbewerbsfähigkeit zu optimieren,

2.
die Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele unterstützen,

3.
Marketingkonzepte entwickeln sowie Einkauf, Kundenmanagement und Vertrieb daran ausrichten,

4.
betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten,

5.
Beschaffungs-, Produktions- und Dienstleistungsprozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren,

6.
Personalwesen gestalten,

7.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen, motivieren und fördern und

8.
Ausbildung vorbereiten, organisieren, durchführen und abschließen.

(4) Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 führen zusammen zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung" oder „Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung".

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§ 2 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung



(1) 1Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen Ausbildungsberuf sowie eine einjährige Berufspraxis,

2.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten zweijährigen kaufmännischen Ausbildungsberuf und eine zweijährige Berufspraxis,

3.
den anerkannten Fortbildungsabschluss zum Geprüften Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung und zur Geprüften Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung,

4.
eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk,

5.
einen anerkannten Fortbildungsabschluss nach einer Regelung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes zum Industriemeister oder zur Industriemeisterin oder zu einem Fachmeister oder zu einer Fachmeisterin oder einen Abschluss zum Staatlich geprüften Techniker oder zur Staatlich geprüften Technikerin,

6.
den Erwerb von mindestens 90 ECTS-Punkten in einem betriebswirtschaftlichen Studium und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

7.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.

2Die Berufspraxis muss jeweils wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Aufgaben haben.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

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§ 3 Teile des Fortbildungsabschlusses


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Kaufmännischen Fachwirt nach der Handwerksordnung und zur Geprüften Kaufmännischen Fachwirtin nach der Handwerksordnung ist Folgendes erforderlich:

1.
der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 4 und

2.
das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen nach § 5.

(2) 1Der Prüfungsnachweis zu den Qualifikationen nach Absatz 1 Nummer 1 ist spätestens vor Beginn der letzten Prüfungsleistung nach Absatz 1 Nummer 2 vorzulegen. 2Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 hat die zu prüfende Person innerhalb von zwei Jahren nach Ablegen der ersten Prüfungsleistung in der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 nachzuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 8 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 4 Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat die zu prüfende Person nachzuweisen durch

1.
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,

2.
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung oder

3.
eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.


Text in der Fassung des Artikels 8 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 5 Handlungsbereiche der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

In der Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden folgende Handlungsbereiche geprüft:

1.
Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren und fördern,

2.
Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten,

3.
Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten,

4.
Personalwesen gestalten und Personal führen und

5.
Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren.

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§ 6 Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren und fördern"


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Im Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren und fördern" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis zu beurteilen. 2Sie soll betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche sowie deren Zusammenwirken im Betrieb verstehen. 3Des Weiteren soll sie rechtliche Zusammenhänge begreifen und beachten.

(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

1.
Bedeutung von Unternehmen in der volkswirtschaftlichen Leistungsstellung berücksichtigen,

2.
volkswirtschaftliche Zusammenhänge beurteilen und deren Bedeutung und Einflüsse auf die Unternehmensziele bewerten,

3.
Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele unterstützen,

4.
betriebliche Funktionen bewerten und deren Zusammenwirken im Kontext der Unternehmensziele interpretieren,

5.
Unternehmensgründungen und verschiedene Formen der Kooperation unterstützen sowie insbesondere Unternehmensrechtsformen bei der Weiterentwicklung des Unternehmens berücksichtigen und

6.
Rechtsvorschriften des bürgerlichen Rechts, des Gewerbe- und des Handwerksrechts, des Handels- und des Wettbewerbsrechts im Unternehmen und in den Beziehungen zu Kunden und Lieferanten sowie Grundzüge des Steuerrechts beachten und anwenden.


Text in der Fassung des Artikels 8 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 7 Handlungsbereich „Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten"


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Im Handlungsbereich „Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Bedeutung des Marketings einzuschätzen und bei der Erstellung eines Marketingkonzeptes mitzuwirken. 2Dazu gehört, die Entwicklung eines Marketingkonzeptes von der Umwelt- und Unternehmensanalyse bis hin zur Implementierung, Kontrolle und Nachsteuerung durchführen zu können.

(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

1.
mit Hilfe der Markt- und Umwelt- sowie der Unternehmensanalyse Marketingziele ausarbeiten und begründen,

2.
Marketingstrategien unter Verwendung von Marketinginstrumenten vorbereiten und Marketingkonzepte entwickeln,

3.
Marketingstrategien und -funktionen sowie Marketinginstrumente einordnen und Marketingkonzepte umsetzen sowie die Chancen des digitalen Marketings und des E-Business nutzen,

4.
beim Vertriebscontrolling mitwirken und

5.
ein Customer-Relationship-Management (CRM) aufbauen, umsetzen und pflegen.


Text in der Fassung des Artikels 8 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 8 Handlungsbereich „Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten"


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Handlungsbereich „Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und der Zusammenhänge und Abhängigkeiten güterwirtschaftlicher und finanzwirtschaftlicher Prozesse das betriebliche Rechnungswesen zu gestalten.

(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

1.
Finanzbuchhaltung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gestalten und entscheidungsreif aufbereiten,

2.
Kosten- und Leistungsrechnung gestalten und deren Ergebnisse entscheidungsreif aufbereiten,

3.
Planungsrechnung durchführen und daraus abgeleitete Analysen erstellen,

4.
Controlling als wesentliches Instrument der Unternehmensführung einsetzen,

5.
Investitionsrechnung durchführen sowie Finanzierungsvorschläge erarbeiten und erläutern und

6.
Liquiditätsplanung ausarbeiten und Liquiditätssicherung insbesondere mittels Forderungsmanagement gewährleisten.


Text in der Fassung des Artikels 8 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 9 Handlungsbereich „Personalwesen gestalten und Personal führen"


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Im Handlungsbereich „Personalwesen gestalten und Personal führen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, zielorientiert mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen und ethische Grundsätze zu berücksichtigen. 2Darüber hinaus soll sie nachweisen, dass sie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen sowie unter Beachtung der Unternehmensziele führen, motivieren, auswählen, fördern und adäquat einsetzen kann.

(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

1.
Konzepte zum Auf- und Ausbau einer Unternehmenskultur entwickeln, für den Entscheidungsprozess aufbereiten und die Umsetzungsprozesse unterstützen,

2.
Personalbedarfsplanung unter Beachtung strategischer Unternehmensziele ausrichten und durchführen,

3.
Personalmarketingkonzept entwickeln und umsetzen, Kriterien für die Personalauswahl festlegen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gewinnen,

4.
Vertragsverhältnisse zur Sicherstellung des Personalbedarfs schließen und beenden,

5.
Personaleinsatz unter Beachtung des individuellen und des kollektiven Arbeitsrechts sowie unter Beachtung sonstiger rechtlicher Bestimmungen durchführen,

6.
Personalentwicklung auf die strategischen Unternehmensziele ausrichten und dabei die Potenziale der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erkennen und fördern,

7.
Personalverwaltung, insbesondere Entlohnung unter Berücksichtigung von Anreiz- und Entgeltsystemen, unter Beachtung der dazu geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen durchführen und

8.
Führungsmodelle und -instrumente zur Mitarbeiterführung beherrschen und in die betriebliche Praxis umsetzen.


Text in der Fassung des Artikels 8 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 10 Handlungsbereich „Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren"


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Handlungsbereich „Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, unter Berücksichtigung betrieblicher und produktionsabhängiger Vorgaben Produktions-, Beschaffungs- und Dienstleistungsprozesse darzustellen, betriebswirtschaftlich zu analysieren, Optimierungspotenziale aufzuzeigen und Entscheidungsvorlagen für betriebliche Prozessverbesserungen auszuarbeiten.

(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

1.
betriebliche Prozesse erkennen, analysieren und Verbesserungspotenziale aufzeigen,

2.
Maßnahmen zur Verbesserung der Prozesse und entsprechende Entscheidungsvorlagen unter Berücksichtigung von Qualitätsvorgaben ausarbeiten und reflektieren,

3.
Investitionsplanung zur Entwicklung, Aufrechterhaltung sowie zur strategischen Verbesserung und Optimierung der Prozesse auf Basis von operativen Daten vorbereiten.


Text in der Fassung des Artikels 8 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 11 Gliederung der Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen



Die Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen gliedert sich in

1.
eine schriftliche Prüfung und

2.
eine mündliche Prüfung.

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§ 12 Schriftliche Prüfung


§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Prüfungsbestandteilen. 2Die Aufgaben der drei schriftlichen Prüfungsbestandteile werden als offene Aufgaben formuliert und leiten sich aus der Beschreibung betrieblicher Situationen ab. 3Die Aufgabenstellungen beziehen sich

1.
im ersten Prüfungsbestandteil auf die Handlungsbereiche der §§ 6 und 7 in Kombination mit dem Handlungsbereich des § 10,

2.
im zweiten Prüfungsbestandteil auf die Handlungsbereiche des § 8 in Kombination mit dem Handlungsbereich des § 10 und

3.
im dritten Prüfungsbestandteil auf die Handlungsbereiche des § 9 in Kombination mit dem Handlungsbereich des § 10.

(2) Die Prüfungsdauer jedes schriftlichen Prüfungsbestandteils beträgt 180 Minuten.

(3) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung jedes Prüfungsbestandteils mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist.

(4) 1Wurde in höchstens einem schriftlichen Prüfungsbestandteil eine mangelhafte Leistung erbracht, so ist in diesem Prüfungsbestandteil eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. 2Bei einer ungenügenden oder mehreren mangelhaften oder ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen ist keine Ergänzungsprüfung möglich. 3Die Aufgabe muss aus dem Handlungsbereich stammen, in dem die mangelhafte Prüfungsleistung erbracht wurde. 4Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein und nicht länger als 20 Minuten dauern. 5Die Bewertung der Leistung in der mündlichen Ergänzungsprüfung und die der schriftlichen Prüfungsleistung werden zu einer Bewertung zusammengefasst. 6Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

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§ 13 Mündliche Prüfung


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Voraussetzung für die mündliche Prüfung ist, dass die schriftliche Prüfung in allen Prüfungsbestandteilen abgelegt wurde.

(2) 1Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsentation und einem darauf aufbauenden Fachgespräch. 2Die zu prüfende Person soll nachweisen, dass sie in der Lage ist, angemessen und fachgerecht zu kommunizieren und zu präsentieren.

(3) 1Für die mündliche Prüfung wählt die zu prüfende Person als Prüfungsthema die Handlungsbereiche eines Prüfungsbestandteils nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3. 2Die Aufgabenstellung für die Präsentation wird der zu prüfenden Person vom Prüfungsausschuss am Prüfungstermin vorgegeben.

(4) 1Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung beträgt 30 Minuten. 2Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern, von diesen 30 Minuten sollen höchstens 10 Minuten auf die Präsentation verwendet werden.


Text in der Fassung des Artikels 8 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 14 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 15 und 16 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 15 Absatz 3 Satz 2 oder § 16 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.


Text in der Fassung des Artikels 8 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 15 Bewerten der Prüfungsleistungen


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 12 Absatz 1 sind die Prüfungsleistungen in jedem der drei Prüfungsbestandteile einzeln zu bewerten.

(3) 1In der mündlichen Prüfung nach § 13 Absatz 2 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die Präsentation und

2.
das Fachgespräch.

2Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und

2.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.


Text in der Fassung des Artikels 8 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 16 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem der drei Prüfungsbestandteile der schriftlichen Prüfung und

2.
in der mündlichen Prüfung.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Bewertung der mündlichen Prüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für jeden der drei Prüfungsbestandteile der schriftlichen Prüfung und aus der Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen. 2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.


Text in der Fassung des Artikels 8 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 17 Zeugnisse


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer die Prüfung nach § 16 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Bewertungen mit Punkten und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2Jede Befreiung nach § 14 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.


Text in der Fassung des Artikels 8 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 18 Wiederholen der Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen


§ 18 hat 1 frühere Fassung

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

(2) Wer die Wiederholung der schriftlichen Prüfung innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Nichtbestehens beantragt, ist von denjenigen Prüfungsbestandteilen zu befreien, die in der vorangegangenen Prüfung mit mindestens „ausreichend" bewertet wurden.

(3) 1Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsbestandteils auch ein bereits bestandener Prüfungsbestandteil wiederholt werden. 2In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der Wiederholungsprüfung.


Text in der Fassung des Artikels 8 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 19 Übergangsvorschriften


§ 19 hat 1 frühere Fassung

1Begonnene Prüfungsverfahren zum „Kaufmännischen Fachwirt (HwK)" und zur „Kaufmännischen Fachwirtin (HwK)" sowie zum „Fachwirt für kaufmännische Betriebsführung im Handwerk" und zur „Fachwirtin für kaufmännische Betriebsführung im Handwerk" können bis zum 31. Dezember 2018 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. 2Bei Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. September 2017 kann die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbart werden.


Text in der Fassung des Artikels 8 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 20 Inkrafttreten


§ 20 hat 1 frühere Fassung

Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 8 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Johanna Wanka

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Anlage 1 (zu den §§ 15 und 16) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0



Text in der Fassung des Artikels 8 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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Anlage 2 (zu § 17) Zeugnisinhalte


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
die Handlungsbereiche nach § 5,

2.
die Prüfungsbewertungen nach § 15 Absatz 2 und 3,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 14,

7.
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 4.


Text in der Fassung des Artikels 8 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019



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