Die
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom
25. Februar 2000 (BGBl. I S. 165) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Vorbereitung auf die Taucherprüfung kann die zuständige Stelle bei nach Art und Einrichtung geeigneten Taucherbetrieben Fortbildungsgänge nach §
4 durchführen oder durchführen lassen."
- 2.
- § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Tauchbetriebe haben die für Taucherarbeiten jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu erfüllen."
- b)
- Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Anlage 4" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt.
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist §
56 Absatz 2 des
Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden."
- c)
- In Absatz 2 wird die Angabe „3 und 4" durch die Angabe „2 und 3" ersetzt.
- 4.
- § 9 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Erwerb des Fortbildungsabschlusses ist im Format 85,60 mm x 53,98 mm zu bescheinigen. Die Bescheinigung enthält mindestens:
- 1.
- Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Passbild des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin,
- 2.
- Datum der Prüfung, Bezeichnung der zuständigen Stelle sowie Unterschriften des Prüfungsausschusses.
Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle auch ein Zeugnis nach der Anlage 1 aus."
- 5.
- Anlage 1 wird aufgehoben.
- 6.
- Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 1 und in der Kopfzeile wird die Angabe „Anlage 2" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.
- 7.
- Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 2 und in der Kopfzeile wird die Angabe „Anlage 4" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt.
V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153