(1) Zu den Hilfsdiensten gehören die erforderlichen Systemdienstleistungen und die sonstigen erforderlichen Hilfsdienste.
(2) Erforderliche Systemdienstleistungen sind insbesondere:
- 1.
- Empfang und Bestätigung von Mengennominierungen;
- 2.
- Empfang und Bestätigung von Messwerten über die Gasbeschaffenheit;
- 3.
- Disposition der durchzuleitenden Gasmengen, Mengenübernahme und Mengenbereitstellung;
- 4.
- Kontrolle der Messung und Allokation, Einspeisung und Ausspeisung des Gases in vorhandenen Anlagen des Kunden oder des vom Kunden gemäß § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes beauftragten Dritten;
- 5.
- Überprüfung der Messeinrichtungen, Auswertung der Messungen, Dokumentation der Messergebnisse, sofern vom Netzbetreiber erbracht;
- 6.
- Ermittlung und Erfassung der Differenz zwischen nominierten und tatsächlich entnommenen Gasmengen;
- 7.
- Abrechnung und Rechnungsstellung und Rechnungsprüfung;
- 8.
- Netzsteuerung einschließlich des Zukaufs von Fremdleistungen zur vertraglichen Absicherung bestimmter Gasflüsse;
- 9.
- Beimengung von Geruchsstoffen zum Gas, das an Letztverbraucher geliefert wird (Odorierung);
- 10.
- Vertragsmanagement für mehrere Netzbetreiber;
- 11.
- Basisbilanzausgleich;
- 12.
- Einsatz von Treibgas.
(3) Für den Netzzugang erforderliche sonstige Hilfsdienste sind insbesondere:
- 1.
- besondere Maßnahmen zur Herstellung bestimmter Gasbeschaffenheiten;
- 2.
- Nominierungsersatzverfahren;
- 3.
- erweiterter Bilanzausgleich und sonstige Flexibilitätsdienstleistungen.
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2197; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405