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§ 7 - Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV)
V. v. 17.03.2016 BGBl. I S. 502 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-1-1 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-1-1 Sonstige Vorschriften
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§ 7 Allgemeine Pflichten des Herstellers
(1) Der Hersteller stellt sicher, wenn er elektrische Betriebsmittel in den Verkehr bringt, dass sie nach den Anforderungen von § 3 entworfen und hergestellt wurden.
(2) 1Der Hersteller darf elektrische Betriebsmittel nur in den Verkehr bringen, wenn die technischen Unterlagen nach Anhang III Nummer 2 der Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erstellt wurden und das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2014/35/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 durchgeführt wurde. 2Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass das elektrische Betriebsmittel die Anforderungen nach § 3 erfüllt, so stellt der Hersteller für das elektrische Betriebsmittel eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheitsgesetzes an.
(3) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung ab dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels für die Dauer von zehn Jahren für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten.
(4) 1Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt ist. 2Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen eines elektrischen Betriebsmittels sowie Änderungen der in den §§ 4 bis 6 genannten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die in der EU-Konformitätserklärung verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.
(5) 1Wenn es der Hersteller angesichts der Risiken, die mit einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten elektrischen Betriebsmittel verbunden sind, als angemessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Endnutzer Stichproben, prüft diese und untersucht Beschwerden hinsichtlich nichtkonformer elektrischer Betriebsmittel. 2Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden sowie der Rückrufe von elektrischen Betriebsmitteln. 3Der Hersteller hält die Händler über die Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden.
(6) 1Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes elektrisches Betriebsmittel nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen, oder er nimmt das elektrische Betriebsmittel zurück oder ruft es zurück. 2Sind mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden, so informiert der Hersteller unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt hat, insbesondere über die Risiken, die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen V. v. 2. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 54 m.W.v. 30. Mai 2026
Frühere Fassungen von § 7 1. ProdSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 30.05.2026 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen vom 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 1. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 1. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 1. ProdSV Bevollmächtigter des Herstellers
... die Pflicht, die technischen Unterlagen sowie die EU-Konformitätserklärung nach § 7 Absatz 3 bereitzuhalten, 2. die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde die ... gehören, zusammenzuarbeiten. (4) Die Pflicht gemäß § 7 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 7 ... 7 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 7 Absatz 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten ...
§ 13 1. ProdSV Einführer oder Händler als Hersteller
... einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 7 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn er 1. ein elektrisches Betriebsmittel unter eigenem ...
§ 18 1. ProdSV Formale Nichtkonformität
... oder unvollständig oder 5. eine andere formale Anforderung nach den §§ 7 , 8, 10 oder § 11 ist nicht erfüllt. (2) Besteht die Nichtkonformität ...
§ 19 1. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 ein elektrisches Betriebsmittel in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 8 Absatz 1 ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 3 , auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 11 Absatz 2 eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Artikel 1 ProdSÄndV Änderung der Verordnung über elektrische Betriebsmittel
... des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747." 3. In § 3 Nummer 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 und § 10 Absatz 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2014/35/EU" durch ...
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