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§ 6 - Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV)

V. v. 17.03.2016 BGBl. I S. 502 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-1-1 Sonstige Vorschriften
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§ 6 Konformitätsvermutung auf der Grundlage nationaler Normen



Sofern keine harmonisierten Normen nach § 4 und keine internationalen Normen nach § 5 veröffentlicht worden sind, wird bei elektrischen Betriebsmitteln, die entsprechend den Sicherheitsbestimmungen der im herstellenden Mitgliedstaat geltenden Normen hergestellt worden sind, vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 3 erfüllen, wenn die im herstellenden Mitgliedstaat geltenden Normen dem deutschen Sicherheitsniveau entsprechen.



 

Zitierungen von § 6 1. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 1. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 1. ProdSV Allgemeine Pflichten des Herstellers
... Merkmalen eines elektrischen Betriebsmittels sowie Änderungen der in den §§ 4 bis 6 genannten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die in der ...
§ 16 1. ProdSV Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
... Anforderungen nach § 3 nicht erfüllt oder 2. die in den §§ 4 bis 6 genannten Normen, bei deren Einhaltung eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind. ...