Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§
7 und
8 entsprechend anzuwenden, wenn er
- 1.
- ein elektrisches Betriebsmittel unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder
- 2.
- ein auf dem Markt befindliches elektrisches Betriebsmittel so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.