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Abschnitt 4 - Aufzugsverordnung (12. ProdSV)

V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 605 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-15-1 Sonstige Vorschriften
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Abschnitt 4 Marktüberwachung

§ 17 Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure



(1) 1Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für die Sicherheit von Gütern darstellt, so beurteilt sie, ob der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. 2Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten.

(2) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass der Aufzug die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, fordert sie unverzüglich den Montagebetrieb auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Aufzugs mit diesen Anforderungen herzustellen.

(3) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit diesen Anforderungen herzustellen, oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge zurückzunehmen oder zurückzurufen.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde informiert die entsprechende notifizierte Stelle über die Nichtkonformität nach den Absätzen 2 und 3.

(5) 1Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass die beanstandeten Aufzüge auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den Verkehr gebracht werden oder dass die beanstandeten Sicherheitsbauteile für Aufzüge auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über das Ergebnis der Beurteilung nach Absatz 1 und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. 2Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.

(6) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche betroffenen Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge erstrecken, die er in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt hat.


§ 18 Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde



(1) Ergreift der Montagebetrieb innerhalb der nach § 17 Absatz 2 festgesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Verwendung des Aufzugs einzuschränken, oder sie untersagt das Inverkehrbringen oder die Verwendung des Aufzugs oder sorgt dafür, dass der Aufzug zurückgerufen wird.

(2) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach § 17 Absatz 3 festgesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge zurückgenommen oder zurückgerufen wird.

(3) 1Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass die beanstandeten Aufzüge auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den Verkehr gebracht werden oder dass die beanstandeten Sicherheitsbauteile für Aufzüge auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, so informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die vorläufigen Maßnahmen nach den Absätzen 1 oder 2. 2Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informationen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.

(4) 1Die Informationen der Marktüberwachungsbehörde gemäß Absatz 3 Satz 1 müssen alle verfügbaren Angaben enthalten, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden Aufzugs oder des betreffenden Sicherheitsbauteils für Aufzüge, seine Herkunft, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen vorläufigen Maßnahmen sowie die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. 2Die Marktüberwachungsbehörde gibt insbesondere an, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass

1.
der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU nicht erfüllt oder

2.
die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung gemäß § 4 eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind.

(5) 1Wird die Marktüberwachungsbehörde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber informiert, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 38 Absatz 4 der Richtlinie 2014/33/EU getroffen wurde, trifft die Marktüberwachungsbehörde, sofern sie diese Maßnahme für gerechtfertigt hält, alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen nach den Absätzen 1 oder 2. 2Sie informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber sowie über alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteils für Aufzüge. 3Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin innerhalb von zwei Monaten darüber und gibt ihre Einwände an. 4Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informationen gemäß den Sätzen 2 und 3 unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.

(6) 1Liegen der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach einer Information gemäß Absatz 3 Satz 1 oder nach Erhalt einer Information gemäß Absatz 5 Satz 1 keine Informationen über einen Einwand gegen eine von ihr oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme vor, so gilt diese vorläufige Maßnahme als gerechtfertigt. 2Die Marktüberwachungsbehörde trifft in diesem Fall unverzüglich geeignete beschränkende Maßnahmen, wie etwa den Rückruf des Aufzugs oder die Rücknahme des Sicherheitsbauteils für Aufzüge.


§ 19 Konforme Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die ein Risiko darstellen



(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde im Rahmen einer Beurteilung nach § 17 Absatz 1 fest, dass ein Aufzug ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für die Sicherheit von Gütern darstellt, obwohl der Aufzug den Anforderungen dieser Verordnung genügt, so fordert sie den Montagebetrieb dazu auf, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass der Aufzug kein Risiko mehr darstellt, oder den Aufzug zurückzurufen oder seine Verwendung einzuschränken oder zu untersagen.

(2) Stellt die Marktüberwachungsbehörde im Rahmen einer Beurteilung nach § 17 Absatz 1 fest, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für die Sicherheit von Gütern darstellt, obwohl das Sicherheitsbauteil für Aufzüge den Anforderungen dieser Verordnung genügt, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge beim Inverkehrbringen kein Risiko mehr darstellt, oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge zurückzunehmen oder zurückzurufen.

(3) 1Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über die Feststellung und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. 2Die Information umfasst alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden Aufzugs oder des betreffenden Sicherheitsbauteils für Aufzüge, dessen Herkunft, dessen Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen Maßnahmen.

(4) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche betroffenen Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge erstrecken, die er in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt hat.

(5) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Information gemäß Absatz 3 unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.


§ 20 Formale Nichtkonformität



(1) Unabhängig von den Korrekturmaßnahmen nach § 17 fordert die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die folgenden Fälle der Nichtkonformität zu korrigieren:

1.
die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes angebracht,

2.
die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes angebracht,

3.
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt,

4.
die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar oder nicht vollständig,

5.
die Angaben des Montagebetriebs gemäß § 6 Absatz 2, des Herstellers gemäß § 8 Absatz 2 oder des Einführers gemäß § 11 Absatz 1 fehlen, sind falsch oder unvollständig,

6.
die Informationen zur Identifikation des Aufzugs gemäß § 6 Absatz 1 oder zur Identifikation des Sicherheitsbauteils für Aufzüge gemäß § 8 Absatz 1 fehlen, sind falsch oder unvollständig oder

7.
die Betriebsanleitung ist nicht beigefügt oder erfüllt nicht die Anforderungen nach § 6 Absatz 3 und 4 oder nach § 8 Absatz 3 und 4.

(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter,

1.
trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um die Verwendung des Aufzugs einzuschränken, oder sie untersagt die Verwendung des Aufzugs oder sorgt dafür, dass der Aufzug zurückgerufen wird, oder

2.
trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge zurückgerufen oder zurückgenommen wird.