Ein vereinfachtes Wahlverfahren nach Maßgabe der §§
13a und
13b ist durchzuführen
- 1.
- bei einer besonderen Auslandsverwendung nach § 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes,
- 2.
- im Fall des § 13 Absatz 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes oder
- 3.
- in Wahlbereichen, in denen die Amtszeit voraussichtlich weniger als sechs Monate betragen wird.
§
3 Absatz 1, die §§
4 und
5 Absatz 2, die §§
6 bis 9, §
10 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3, die §§
11 und
12 Absatz 2 sowie §
15 Absatz 2 werden nicht angewendet.
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G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805