§ 16 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Vertrauensperson bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende ihrer Amtszeit auf. Zu ihnen gehören das Wählerverzeichnis und das Wahlausschreiben sowie die Wahlvorschläge, die Bewerberliste, die Stimmzettel, die vorgedruckten Erklärungen und die Wahlniederschrift.
Frühere Fassungen von § 16 SBGWV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
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