(1) Abweichend von §
6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage
3 Nummer 5.1.8 Position „sonstiger Lein" Spalte 3 der
Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Öllein der Sorten „Amon", „Lirina" und „Serenade" 75 vom Hundert der reinen Körner.
(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. September 2016 in den Verkehr gebracht werden.
§ 2 ÖlleinSaatgAnerkV ... mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier zu versehen, in dem auf ...