§ 23a - Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)

V. v. 04.05.2016 BAnz AT 04.05.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 118
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 26-12-8 Ausländerrecht
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§ 23a Zulassung von Prüfungsstellen


§ 23a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Für die Durchführung des Deutsch-Tests für den Beruf nach § 15 Absatz 1 Satz 1 ist eine gesonderte Zulassung erforderlich. 2Das Bundesamt kann die nach den §§ 19 bis 21 zur Durchführung von Berufssprachkursen zugelassenen Kursträger als Prüfungsstellen zur Abnahme des Deutsch-Tests für den Beruf zulassen, wenn sie zuverlässig und leistungsfähig sind und die Prüfungssicherheit gewährleisten. 3Das Bundesamt kann Antragstellern, die über keine Zulassung nach den §§ 19 bis 21 verfügen, eine Zulassung erteilen, wenn örtlicher Bedarf besteht.

(2) Der Zulassungsantrag muss unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen folgende Angaben enthalten:

1.
zur Einhaltung der Bestimmungen zu räumlichen Kapazitäten sowie zum sicheren Empfang und zur sicheren Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen,

2.
zur Einhaltung der vom Bundesamt vorgegebenen Prüfungs- und Nachweismodalitäten,

3.
zur einschlägigen, mindestens zweijährigen Prüfungserfahrung des Antragsstellers und

4.
zum Einsatz von Prüfungspersonal.

(3) 1Die Zulassung wird längstens für fünf Jahre erteilt. 2§ 21 Absatz 4 und § 25 Absatz 1 gelten entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung V. v. 27. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 118 m.W.v. 30. April 2026

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Frühere Fassungen von § 23a DeuFöV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.04.2026Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
vom 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 118

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Zitierungen von § 23a DeuFöV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23a DeuFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DeuFöV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
V. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 118
Artikel 1 3. DeuFöVÄndV Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... bleiben unberührt." 19. Nach § 23 wird der folgende § 23a eingefügt: „§ 23a Zulassung von Prüfungsstellen (1) ... 19. Nach § 23 wird der folgende § 23a eingefügt: „ § 23a Zulassung von Prüfungsstellen (1) Für die Durchführung des ...


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