§ 52c - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 52c Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft bei Werkreihen aus Drittstaaten


§ 52c hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Soll die beabsichtigte Nutzung Werkreihen umfassen, die überwiegend Werke aus Staaten enthalten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (Drittstaaten), so ist die Rechtseinräumung nach § 52 nur wirksam, wenn die Verwertungsgesellschaft repräsentativ auch für Rechtsinhaber des jeweiligen Drittstaates ist.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes G. v. 31. Mai 2021 BGBl. I S. 1204 m.W.v. 7. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 52c VGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2021Artikel 2 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
vom 31.05.2021 BGBl. I S. 1204

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 52c VGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52c VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52d VGG Verordnungsermächtigung (vom 07.06.2021)
... veröffentlichten Werken (§ 52b), 7. Nutzung von Werkreihen aus Drittstaaten ( § 52c ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Urheberrechtsgesetz (UrhG)
G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 61d UrhG Nicht verfügbare Werke (vom 07.06.2021)
... 1 ist nicht auf Werkreihen anzuwenden, die überwiegend Werke aus Drittstaaten ( § 52c des Verwertungsgesellschaftengesetzes ) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... hat. Absatz 1 ist nicht auf Werkreihen anzuwenden, die überwiegend Werke aus Drittstaaten ( § 52c des Verwertungsgesellschaftengesetzes ) enthalten. § 61e Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium ...
Artikel 2 UrhBiMaG Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
... bei nicht verfügbaren Werken § 52b Nicht verfügbare Werke § 52c Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft bei Werkreihen aus Drittstaaten  ... § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 letztmalig veröffentlicht wurden. § 52c Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft bei Werkreihen aus Drittstaaten  ... veröffentlichten Werken (§ 52b), 7. Nutzung von Werkreihen aus Drittstaaten ( § 52c ). § 52e Anwendung auf verwandte Schutzrechte Die Bestimmungen dieses ...


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