(454-1-1-1)
Die
Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten vom
19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3709), die zuletzt durch Artikel
2 Absatz 3 der Verordnung vom
14. August 2014 (BGBl. I S. 1383) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 453-14, veröffentlichten, bereinigten Fassung, das durch Artikel 151 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen."
- 3.
- § 2 wird aufgehoben.
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B. v. 14.07.2016 BGBl. I S. 1728