Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt (2. BinSchHaftRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2019 BinSchG § 4, § 5, § 5c, § 5d, § 5e, § 5f, § 5h, § 5i, § 5k, § 5l, § 5m, § 5n (neu), § 131

Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sachen" die Wörter „einschließlich Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen, Wehren, Brücken und Navigationshilfen" eingefügt.

2.
In § 5 Nummer 1 werden nach dem Wort „Bergung" die Wörter „einschließlich Ansprüchen auf Sondervergütung im Sinne von § 578 des Handelsgesetzbuchs" eingefügt.

3.
§ 5c Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
der Eigentümer, der Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu dessen Verwendung überlassen wird, und der Ausrüster eines Binnenschiffs;".

4.
In § 5d Absatz 2 werden die Wörter „Straßburger Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt - CLNI (BGBl. 1998 II S. 1643)" durch die Wörter „Straßburger Übereinkommens vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) (BGBl. 2016 II S. 738, 739)" ersetzt.

5.
§ 5e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „200" durch die Angabe „400" und die Angabe „700" durch die Angabe „1.400" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „700" durch die Angabe „1.400" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird jeweils die Angabe „100" durch die Angabe „200" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „200.000" durch die Angabe „400.000" ersetzt.

6.
In § 5f Absatz 2 werden nach dem Wort „Schleusen" ein Komma und das Wort „Wehren" eingefügt.

7.
§ 5h wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Schäden, die direkt oder indirekt durch die Gefährlichkeit von gefährlichen, auf dem Schiff beförderten Gütern verursacht worden sind, gilt ein gesonderter Haftungshöchstbetrag, es sei denn, die Ansprüche sind solche nach § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes."

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Gefährliche Güter im Sinne des Satzes 1 sind alle gefährlichen Güter im Sinne des Kapitels 3.2 der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen in der Anlage beigefügten Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908 - Anlageband; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184), die zuletzt durch Beschluss des ADN-Verwaltungsausschusses vom 29. August 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344) geändert worden ist, in der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzten Fassung."

b)
In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „das Dreifache" durch die Wörter „das Doppelte" ersetzt und wird jeweils die Angabe „5 Millionen" durch die Angabe „10 Millionen" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Schleusen" ein Komma und das Wort „Wehren" eingefügt.

8.
In § 5i Satz 1 wird die Angabe „200.000" durch die Angabe „400.000" und die Angabe „100.000" durch die Angabe „200.000" ersetzt.

9.
§ 5k wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „60.000" durch die Angabe „100.000" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „720.000 Rechnungseinheiten und höchstens 12 Millionen Rechnungseinheiten" durch die Wörter „2 Millionen Rechnungseinheiten" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „720.000" durch die Angabe „2 Millionen" ersetzt.

10.
§ 5l wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die in den §§ 5e bis 5k genannten Beträge nach Maßgabe der Änderungen, die gemäß Artikel 20 des Straßburger Übereinkommens vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) als angenommen gelten, zu ändern."

11.
§ 5m wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt - CLNI (BGBl. 1998 II S. 1643)" durch die Wörter „Straßburger Übereinkommen vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012)" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

12.
Nach § 5m wird folgender § 5n eingefügt:

§ 5n

(1) Die §§ 4 bis 5m in der durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578) geänderten Fassung sind nur anzuwenden, wenn das Ereignis, aus dem die Ansprüche entstanden sind, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.

(2) Die Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus einem Ereignis, das vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt eingetreten ist, bestimmt sich nach den im Zeitpunkt des Eintritts dieses Ereignisses geltenden Bestimmungen."

13.
In § 131 Absatz 3 wird die Angabe „5m" durch die Angabe „5n" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt

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Zitate in Änderungsvorschriften

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Artikel 55 MoPeG Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes
... Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578 ; 2019 I S. 196) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ...


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