(720-9)
Das
Gesetz über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
12 des Gesetzes vom
28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „25.000" durch die Angabe „34.000" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „10.000" durch die Angabe „14.000" ersetzt.
- 3.
- In § 6 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „25.000" durch die Angabe „38.000" ersetzt.
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117