Die ausschreibende Stelle darf Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren nach §
13 ausschließen, wenn
- 1.
- der begründete Verdacht besteht, dass
- a)
- der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben nach § 6 Absatz 5 oder unter Vorlage einer falschen Erklärung nach § 6 Absatz 6 in dieser oder einer vorangegangenen geöffneten, gemeinsamen oder nationalen Ausschreibung abgegeben hat,
- b)
- der Bieter mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen geöffneten, gemeinsamen oder nationalen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat oder
- 2.
- die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen geöffneten, gemeinsamen oder nationalen Ausschreibungen nach § 20 Satz 2 vollständig entwertet worden sind.