(1) Die ausschreibende Stelle muss vorbehaltlich des Absatzes 3 allen zugelassenen Geboten im Umfang ihres Gebots einen Zuschlag erteilen, wenn die Summe der Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach §
4 nicht überschreitet.
(2)
1Die ausschreibende Stelle muss das folgende Zuschlagsverfahren durchführen, wenn die Summe der Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach §
4 Absatz 1 überschreitet.
2Die ausschreibende Stelle muss
- 1.
- die zugelassenen Gebote sortieren
- a)
- bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,
- b)
- bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; soweit die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, und
- 2.
- den zugelassenen Geboten in der Reihenfolge nach Nummer 1, beginnend mit den Geboten mit den niedrigsten Gebotswerten, einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots erteilen, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze); Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird vorbehaltlich des Absatzes 3 kein Zuschlag erteilt.
(3)
1Wenn bei einer Ausschreibung für Gebote aus dem Kooperationsstaat nach §
4 Absatz 2 ein Volumen festgelegt worden ist, das für geplante Solaranlagen in diesem Staat höchstens bezuschlagt werden darf, muss die ausschreibende Stelle bei diesem Zuschlagsverfahren sicherstellen, dass die insgesamt bezuschlagte Gebotsmenge für Gebote, in denen als Standort der geplanten Solaranlage das Staatsgebiet des Kooperationsstaates angegeben worden ist, das nach §
5 Absatz 2 Nummer 3 bekannt gemachte Volumen nicht überschreitet.
2Zu diesem Zweck darf die ausschreibende Stelle bei Überschreiten dieses Volumens Gebote, in denen als Standort der geplanten Solaranlage das Staatsgebiet des Kooperationsstaates angegeben worden ist, bei dem Zuschlagsverfahren nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigen.
(4)
1Die ausschreibende Stelle muss für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter nach §
6 Absatz 5 übermittelten Angaben, die nach §
6 Absatz 6 übermittelte Erklärung und den Zuschlagswert registrieren.
2Bietern muss die ausschreibende Stelle auf Antrag Auskunft über die für sie registrierten Zuschläge erteilen.
(5)
1Die ausschreibende Stelle darf Gebote für Anlagen, die auf Flächen nach §
22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe eee in einem Bundesland geplant sind, im Zuschlagsverfahren nach Absatz 1 und 2 berücksichtigen, wenn die Landesregierung des entsprechenden Bundeslandes eine Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassen hat.
2Bei der Erteilung von Zuschlägen für Gebote auf Flächen nach §
22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe eee müssen die Vorgaben der jeweiligen Rechtsverordnungen der Landesregierungen beachtet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ... Nummer 1 das Wort „darf" durch das Wort „kann" ersetzt. 7. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die ... 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 2 Nummer 3 und 5, § 6 Absatz 2, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4, § 25 ... 19. In § 6 Absatz 5 Nummer 5 und Absatz 6, § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 13 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, § 17 Satz 2, § 21 ...
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629