Das
Außenhandelsstatistikgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
299 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Nummer 1 werden die Wörter „Anschrift der Auskunftspflichtigen nach § 4;" gestrichen.
- 2.
- Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt:
„§ 3a
Hilfsmerkmale der Erhebungen sind
- 1.
- für den Bereich der Statistiken über den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Intrahandelsstatistik)
- a)
- Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern sowie Adresse für elektronische Post der Auskunftspflichtigen nach § 4,
- b)
- Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Auskunftspflichtigen,
- c)
- Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen;
- 2.
- für den Bereich der Statistiken über den Warenverkehr mit Drittländern (Extrahandelsstatistik)
- a)
- Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern sowie Adresse für elektronische Post der Auskunftspflichtigen nach § 4,
- b)
- EORI-Nummer, TCUI, Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Auskunftspflichtigen nach § 4,
- c)
- Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
§ 3b
Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 3a Nummer 1 werden gegenüber dem Statistischen Bundesamt erteilt, die Angaben zu § 3a Nummer 2 gegenüber dem Statistischen Bundesamt oder den Anmeldestellen nach § 5 Absatz 1. Die Angaben zu § 3a Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sind freiwillig."
- 3.
- § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
(1) Das Statistische Bundesamt darf für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(2) Das Statistische Bundesamt darf zur Berichterstattung der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter die Angaben nach §
3 Nummer 2 zur Benennung der Ware an die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übermitteln, soweit sie der Einordnung der Ware als ziviles Gut oder konventionelles Rüstungsgut dienen."
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626