Unbeschadet des
§ 9 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes übermitteln die in Bund und Ländern für die Erhebung der Maut zuständigen Behörden dem Bundesamt für Logistik und Mobilität die Angaben nach
- 1.
- § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Mautsystemgesetzes, einschließlich der
- a)
- Bezeichnung der Behörde,
- b)
- Anschrift,
- c)
- Internetadresse,
- 2.
- § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Mautsystemgesetzes und
- 3.
- § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Mautsystemgesetzes, einschließlich
- a)
- Firmenbezeichnung,
- b)
- Name des gesetzlichen Vertreters,
- c)
- Geschäftsadresse,
- d)
- Internetadresse,
- e)
- Zeitpunkt der Zulassung zum Mautdienst und
- f)
- Art der Zulassung
zum Zweck der Aufnahme in das Mautdienstregister nach
§ 21 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 3 MautRegV Angaben im Mautdienstregister (vom 09.03.2023) ... § 21 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form Angaben zu 1. den nach § 2 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a und c bis f übermittelten Angaben, 2. den nach § 5 des Mautsystemgesetzes registrierten ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56