Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 MautRegV vom 12.10.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 MautRegV und Änderungshistorie der MautRegV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 MautRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.10.2021 geltenden Fassung
§ 3 MautRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Angaben im Mautdienstregister


Das Bundesamt für Güterverkehr veröffentlicht im Mautdienstregister nach § 21 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form Angaben zu

1. den nach § 2 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a und c bis f übermittelten Angaben,

2. den nach § 5 des Mautsystemgesetzes registrierten Anbietern einschließlich deren

a) Firmenbezeichnung,

b) Geschäftsadresse,

(Text alte Fassung)

c) Internetadresse und

3. den Schlussfolgerungen aus den Überprüfungen nach § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes sowie Angaben über Änderungen aus den Ergebnissen der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes.

(Text neue Fassung)

c) Internetadresse,

3. den Schlussfolgerungen des Audits nach § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes und Angaben über Änderungen aus den Ergebnissen der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes sowie

4. dem Namen und der Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37 des Mautsystemgesetzes, einschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse und deren zentraler Telefonnummer.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige