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§ 2 - Mautdienst-Register-Verordnung (MautRegV)

Artikel 2 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850, 1854 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 30.07.2016; FNA: 9290-17-2 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 2 Datenübermittlung



Unbeschadet des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes übermitteln die in Bund und Ländern für die Erhebung der Maut zuständigen Behörden dem Bundesamt für Logistik und Mobilität die Angaben nach

1.
§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Mautsystemgesetzes, einschließlich der

a)
Bezeichnung der Behörde,

b)
Anschrift,

c)
Internetadresse,

2.
§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Mautsystemgesetzes und

3.
§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Mautsystemgesetzes, einschließlich

a)
Firmenbezeichnung,

b)
Name des gesetzlichen Vertreters,

c)
Geschäftsadresse,

d)
Internetadresse,

e)
Zeitpunkt der Zulassung zum Mautdienst und

f)
Art der Zulassung

zum Zweck der Aufnahme in das Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes.



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Frühere Fassungen von § 2 MautRegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2023Artikel 36 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 MautRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MautRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MautRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MautRegV Angaben im Mautdienstregister (vom 09.03.2023)
... § 21 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form Angaben zu 1. den nach § 2 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a und c bis f übermittelten Angaben, 2. den nach § 5 des Mautsystemgesetzes registrierten ...
§ 5 MautRegV Aktualisierung des Mautdienstregisters (vom 09.03.2023)
... wenn sich aus der Übermittlung der Daten durch die zuständigen Behörden nach § 2 Änderungen an den Inhalten nach § 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 36 BALMG Änderung der Mautdienst-Register-Verordnung
... den §§ 2 , 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 und 5 und Absatz 2 sowie in den §§ 5 und 6 der ...