(1) Ein Betriebsplan nach §
52 des
Bundesberggesetzes für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ist nur zuzulassen, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:
- 1.
- der Bericht über ernste Gefahren nach § 43,
- 2.
- bei Durchführung von Bohrungsarbeiten die Mitteilung über Bohrungsarbeiten nach § 49 Absatz 1,
- 3.
- bei Durchführung eines kombinierten Betriebs die Mitteilung über den kombinierten Betrieb nach § 50 Absatz 1,
- 4.
- bei Verwendung einer Plattform die Genehmigung der Plattform nach § 53 einschließlich der Konstruktionsmitteilung nach 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und
- 5.
- bei Verlegung einer Plattform an einen neuen Standort die Mitteilung über die Standortverlegung nach § 51 Absatz 1.
(2) Weitere Anforderungen an die Zulassung des Betriebsplans und die Vorlage weiterer Unterlagen nach §
55 des
Bundesberggesetzes bleiben unberührt.
(3) Zur Erstellung der Unterlagen nach Absatz 1 können auch andere im Betrieb vorhandene oder zu erstellende Unterlagen verwendet werden.
(4) Sofern eine Offshore-Erdöl- oder -Erdgasaktivität durch einen Betriebsplan zugelassen ist, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, können die Unterlagen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 auch im Rahmen von Sonderbetriebsplänen nach §
52 Absatz 2 Nummer 2 des
Bundesberggesetzes vorgelegt werden.