(2) Messstellenverträge müssen insbesondere Folgendes regeln:
- 1.
- die Bedingungen des Messstellenbetriebs und Regelungen zur Messstellennutzung,
- 2.
- die Standard- und Zusatzleistungen nach § 34 einschließlich deren Entgelte und deren Abrechnung,
- 3.
- das Vorgehen bei Mess- und Übertragungsfehlern,
- 4.
- die Verpflichtung der Parteien im Sinne von § 54 zur gegenseitigen Datenübermittlung, die dabei zu verwendenden Datenformate und Inhalte sowie die hierfür geltenden Fristen,
- 5.
- die Haftungsbestimmungen,
- 6.
- die Kündigung und sonstige Beendigung des Vertrages einschließlich der Pflichten bei Beendigung des Vertrages,
- 7.
- die ladungsfähige Anschrift, die Benennung von Ansprechpartnern und Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
(3) Messstellenverträge dürfen keine Regelungen enthalten, die einen Lieferantenwechsel des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers behindern.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 47 MsbG Festlegungen der Bundesnetzagentur (vom 29.12.2023) ... von Messstellenverträgen und Messstellenrahmenverträgen nach den §§ 9 und 10 , insbesondere auch zu den bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers einzuhaltenden Fristen, ... auf Veranlassung des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers nach den §§ 5, 6, 9, 10 und 39, 6. zur Durchführung und Ausgestaltung kombinierter Verträge nach ...
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133